1040
Drittes Buch, Die Waare.
kehr häufig, allein er entspricht nicht den Voraussetzungen des Ge-setzes^»). Z.B. es geht Jemand eine Verpflichtung ein, auf dieausdrückliche Versicherung eines Tritten, daß dieser die Forderungerwerben wolle; oder es veranlaßt ein Schuldner seinen Gläubiger,die Forderung einem Dritten, mit welchem der Schuldner entspre-chende Vereinbarung getroffen hat, abzutreten; oder es veranlaßtder Schuldner einen Dritten, die Forderung von dem Gläubiger zuerwerben. So läßt häufig sich der Aussteller oder Acceptant einesWechsels zur Ausstellung oder zum Accept durch das Versprecheneines Dritten, daß dieser den Wechsel diöcontiren, also erwerbenwerde, bestimmen. Regelmäßig liegt jedoch hier gar keine Cession vor,sondern der Erwerb des Wechsels geschieht durch Indossament: derJndossatar eines Ordrepapiers aber ist nicht Cesstonar des erstenNehmers, vielmehr gilt, als habe er unmittelbar mit dem SchuldnercontrahirtDurch Indossament erworbene^) Forderungendes Netinenten, und gleiches gilt bei wahren Jnhaberpapierenvon der durch Uebergabe des Papiers gegen den Aussteller erworbe-
beiderseitigen Handelsgeschäften' genehmigt, S. 1421. 1422. Das ab-gelehnte Monit. 304 von Hamburg zur dritten Lesung (Not. 35 g. E.)wollte die Fälle der Cession, nicht aber des Indossaments ausschließen.
40) v. Hahn II. S. 126. Laband S. 491. C. F. Koch zu Art, 313 Not.106 (?). Dagegen wird unter den im Tert gedachten Voraussetzungendas Netentionörecht gestattet z, B, von Mako wer zu H.G.B. Art. 313Not. 54 b. Bluntschli-Dahn S. 439, Auerbach, N. Handelsges. I.S. 279. Wolfs in Busch's Archiv III. S. 268 ff. sogar allgemein, wennder Erwerb der Forderung nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgange undbons üäe, nicht um der Deckung willen, geschehe.
41) Oben §. 72 Not, 4 ff. Unten Abschnitt III.
42) So auch v, Hahn II, S. 127. Makower a. a. O. Auerbach a. a. O.Wolff a, a, O. Anders v Slubeurauch, Handbuch S, 421 BrirS. 326. Laband S, »91. — Die älteren Gesetze enthalten, soweit sieüberhaupt dem Gläubiger oder doch dem Wechselgläubiger das Deckungsrechtgewähren, keinen Ausschluß der durch Wcchselgiro erworbenen Forderungen.Oben §, 96 Not, IN. 24. ,!5. 36. Die Frankfurter Praris zu Art. 54der Franks. W.O, schloß cedirte (auch durch Giro erworbene?) Forderungenaus! Bender, Franks. Privalr. K. 747, Die Hamburger Praris ge-stattet die Netcntion auch wegen cedirter Forderungen. S, Commissions-bericht zum Hamb. E. G, §. 35 (S. 50).