Abschn. I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand-u. NetentionSr. §. 98. Kaufm. Retentionsr. 1041
nen Forderung, sind somit, unter den sonstigen Voraussetzungen,nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt natürlich, wo der Schuldner dieVerbindlichkeit eines Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger, oderseine eigene Verbindlichkeit gegenüber einem neuen Gläubiger über-nommen hat ^).
Uebrigens würde weder der Schuldner noch dessen Gläubiger-schast durch die Gestattung der Retention für solche (thatsächlich oderauch juristisch) nur mittelbar erworbene Forderungen schlechthin be-nachtheiligt werden, vielmehr kann es dem Schuldner und selbst dessenGläubigerschaft unter Umständen vortheilhaft sein, daß die gegen ihnbestehenden Forderungen von solchen Personen erworben werden,welche Deckung in Händen Habens.
4) Es darf nur für fällige ^) Forderungen ausgeübt werden —im Uebrigen ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung, ob vor,gleichzeitig oder nach Uebermachung der Waare i°) Die Fälligkeitmuß vorhanden sein im Augenblick der Geltendmachung des Neten-tionsrechts, somit in dem Augenblicke, wo die Herausgabe der Sacheum des Retentionsrechts willen verweigert wird, oder, falls solche
43) v. Hahn II. S. 126. 127. Laband S. 491.
44) Oben §. 94 Not. 37.
45) Weder der Rev. Oesterr. Entw. §. 60 noch der I. Nürnb. Entw. Art. 262enthielt diese Beschränkung, doch hatte der Antragsteller schon in erster Le-sung darauf hingedeutet. Prot. S. 467. In zweiter Lesung beschlossen,weil wegen nicht fälliger Forderungen nicht einmal Kompensation statthaftsei, somit das Retentionsrecht weiter führen würde, als das Compen-sationsrecht; auch würde anderenfalls der durch die Creditiruug übernom-menen Verpflichtung, sür die Dauer der Creditiruug ohue Deckung zu blei-ben und dem Schuldner die Möglichkeit zu gewähre», die zur Deckung er-forderlichen Mittet sür andere Zwecke zu benutzen, entgegengehandelt uudderen Zweck vereitelt werden. Prot. S. 1347. 13S1. 1357.1352. II. Nürnb.Entw. Art. 294 Abs. 1. H.G.B. Art, 313 S. 1.
46) Der Antrag v. Hahn'S, daö Netentionsrecht nur dann zu gewähren,wenn die Forderung vor Uebermachung der Waare oder gleichzeitig mitdieser entstanden sei, weil nur dann der Gesichtspunkt des präsumtivenVerpfändnngswillens zutresfe, wurde mit großer Majorität abgelehnt.Prot. S. 1339—1341. 1345. 1352. Schon der französ. Cassattonshof,U. V. 22. Juli 1817 (Sire? 18. I, 46»: v'est «n con-jiäöi-stion <te cequi xsrnit les msins 6'un creznoier c>»e cvlui ci continuv, renouvello ouxrossit le^ereÄit izu'il sccoräe. S. oben Z. 96 Not. 15.