Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Weigerung nicht vorausgegangen ist, wo die Klage auf Verkaufsbe-willigung dem Beklagten instnuirt wird "").

Ausnahmsweise jedoch auch für nicht fällige Forderungen, so-fern^)über das Vermögen des Schuldners der ConcurS eröffnetworden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellthat, oder eine Ereculion in das Vermögen des Schuldners fruchtlosvollstreckt, oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahl-ungSverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestcs erwirkt^)worden ist" 5°), U^s jeder dieser Thatsachen läßt sich ein Schluß

47) v. Hahn II. S. 125. 129. Lab and S. 192. Die Beschränkung desvode civil Art. 2082 S. 2 (oben §. 94 Not. 38) greift hier nicht Platz-S. auch Brir S. S2K,

48) Hier greift der Compensativnsgedanke ein. Oben Not. 8 und 8. 96Not. 18.

49) Gleichviel auö welchem Grunde, z. B. auch wegen anderer als Handels-forderungen, uud von wem, z. B. vom Netinenten selber, v. Hahn II.S, 136. Laband S. 495. 496.

50) Der Oeslerr, Entwurf K. 50, welcher die vorstehenden Beschränkungen desH.G.B.'s nicht enthielt, gab anch keine erweiternden Vorschriften für denVermögensverfall des Schuldners. Andererseits bezog sich das in den äl-teren Gesetzen anerkannte Dcckungsrecht durchgehends nur auf den Falldes Concurses (Oben §, 96 Not. 10 ff. Weiter insbesondere das Ham-burger R., s, §. 96 Not. 81 >. Schon in erster Lesung wurde vom An-tragsteller, bei Andentnng der Beschränkung auf fällige Forderungen undnicht gegen die Vorschrift des Schuldners (Not. 45. 54), zugleich eine Er-weiterung gegen deu falliten Schuldner in's Auge gefaßt, jedoch kein An-trag gestellt. Prot. S. 467. In zweiler Lesung, wo die gedachten Be-schränkungen hinzutraten, wurde zugleich beschlossen!Sind jedoch nachübernommener Verpflichtung Umstände eingetreten oder dem Gläubigerbekannt geworden, welche seine Befriedigung als unwahrschein-lich herausstellen, so besteht das RetentionSrecht und in diesem Falleauch wegen nicht fälliger Forderungen". Dagegen ward bemerkt, daßder Antrag der bons ticlcs widerstreite; der Kaufmann habe hier nicht mitRücksicht auf die übergebene Sache creditirt; es sei Alles vom Ermessendes Gläubigers abhängig gemacht, je nachdem sich derselbe gefährdet haltenwolle oder nicht; ein solches Recht könne leicht Concnrse herbeiführen;wegen nicht fälliger Forderungen sei, da creditirt worden, Retention un-statthaft. Dafür: der Satz sei unentbehrlich, entspreche der Anschauungdes KaufmannsstandeS, namentlich bei dauernder Geschäftsverbindung;Mißbrauch des Rechts verpflichte ohnehin zum Schadensersatz, sei aber