Abschn. I, Die Sachen. Eap. I V. Pfand- u. RctentionSr. z. 93. Kaufm. RetentionS.
auf Zahlungsunfähigkeit oder doch Unsicherheit des Schuldners ziehen,allein weder genügt eine anderweitig constatirte Unsicherheit oderZahlungsunfähigkeit, noch nützt umgekehrt der Nachweis, daß trotzdes Vorhandenseins einer dieser Thatsachen keine Unsicherheit oder
nicht zu besorgen, da jeder Kaufmann wünschen werde, seine Verbindungenaufrecht zu hallen; die >Sefahr, daß der bereits schwankende Schuldnerzum Concurse getrieben würde, sei allerdings vorhanden. Prot. S. I3öl>.1353. 1364. 1357. Demgemäß II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 3. „DasZurückbehaltungsrecht besteht selbst für »ichlfällige Forderungen, wenn derSchuldner unsicher geworden ist". Abs. 4: „Im Falle der Schuldnerunsicher geworden ist, steht auch die Uebernahme der Verpflichtungin einer bestimmt vorgeschriebenen Weise, mit den Gegenständen zu ver-fahren, dem Zurückhaltungsrecht nicht entgegen, sofern die Umstände, ausdenen die Unsicherheit des Schuldners hervorgeht, erst nach der Ueber-nahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt gewordensind". Hiergegen wurde zur dritten Lesung geltend gemacht, daß solcherGrundsatz vollkommen der bon-> käes widerstreite. „Wer hat die Unsicher-heit zu beurtheilen — der angebliche Gläubiger oder das Gericht? Undwenn der Gläubiger die Unsicherheit behauptet, soll etwa alsdann derSchuldner zur vollständigen Aufdeckung seiner VermögeuSverhältnisse ge-nöthigt werden? Wann ist überhaupt ein Kaufmann unsicher, wannsicher? Und wenn das Gericht keine Unsicherheit annimmt, wer steht demEigenthümer für den vielleicht unrettbar Verlornen Credit oder gar fürdas erst durch Nichtbefolgung seiner Dispositionen hervorgerufene Fallisse-meul? Etwa der Gläubiger, der zwar sehr ängstlich, aber doch, durch dasGesetz berechtigt, in gutem Glauben gehandelt hat? Bei einer solchen Vor-schrift vermag der Handel nicht zu bestehen". Mein Gutachten S. 91.Demgemäß hatte ich, a. a. O. S. 92, folgende Fassung vorgeschlagen:
„Ist jedoch über den Schuldner — der Concurs eröffnetworden oder eine Erecution in dessen Vermögen frucht-los vollstreckt, oder die Persoualhaft wid er denselbenverhängt worden, so besteht das Zurückbehaltungsrecht unge-achtet dieser Vorschrift und auch für die nicht fälligen Forde-rungen".
So auch Monit. 303 von Baden, und ähnlich Monit. 307 v. Würt-temberg, 307 von K. Sachsen. Bei der Abstimmung wurde das Principdieser Vorschläge mit 9 g. 5 St. angenommen und demnächst die Fassungdes Monit. 307 (K. Sachsen) zum Beschluß erhoben, indessen später nochetwas modificirr. Prot. S. 4578. 5074—5076. H.G.B. Art. 314 S. 1.— Schweiz . Entw. Art. 242.