Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Zahlungsunfähigkeit vorliege Selbstverständlich muß in Fällendieser Art die Forderung vor dem Eintritt einer jener Thatsachenoder doch vor Kenntniß des Gläubigers von denselben entstanden,wenn auch noch nicht oder erst später fällig geworden sein ^ ').

5) Nicht in Widerstreit mit der Isx oontraotus sei es einervon dem Schuldner dem Gläubiger ertheilten Vorschrift oder vondem Gläubiger gegen den Schuldner übernommenen Verbindlich-keit 54), Die letztere, gleichviel ob vor oder nach Besitzerwerb des Reten-

51) ES gelten die gleichen Principien wie beim Regreß auf Sicherstellung we-gen Unsicherheit des Acceptanten, D.W.O. Art. 29, welcher Vorschriftunser Artikel nachgebildet ist. Der Satz ist strict zu interpreliren. C. FKoch zu Art. 313 Not. IN. Wolfs a. a. O S, 272. v. Hahn IIS, 136.

52) Auerbach N. Handelsges. I S. 296.

53) Diese nothwendige Schranke gegen Mißbrauch des DeckungSrechtS erkennenschon, unter Umständen sogar trotz eingetretenen Falliments, die Statutenvon Genua an, s. §. 96 Not. 10, S. auch ckec. rotse vemise öec, 67Nr. 5-7. c->5sreßis äisc. 25 Nr. 8. 9. Mit Ausschlußaller argenList und Gefährde": Nürnberg . W.O. v. 1722 Cap, 8 H. 1. Nilgs-burger Naths-Decret v. 28. Februar 1632 »auch alle Machinationen,List und Gefährlichkeiten hiermit ausgeschlossen seyn". I)?Is,nsrre etI^epoitvin III. Nr. 228. 8tor?, on sxencx Z. 362. ». §. 366. kientII. p. 886. IV. p. 173175. H.G.B, von Chile Art. 1518 (oben §.96.Not. 45 -,).

54) Der Rev. Oesterr. Entw. enthielt diese Beschränkung, auch wurde in ersterLesung nur über den Fall Bestimmung getroffen, daß der Ausschlußdes NetentionSrechts vereinbart war. S. oben Not. 1517. In zwei-ter ?esung wurde beantragt, das Relentionsrecht nur zu gestatten,wennin dem Falle nach den Anschauungen des kaufmännischen Verkehrs ange-nommen werden kann, daß dieser Besitz bei der Entstehung oder Fortdauerdes Schuloverhältnisses in Rücksicht genommen worden ist". So dürfez.B., wer eine Sache auf Probe erhalten habe, sie nicht wegen anderweit-iger Forderungen reliniren. Anderenfalls würde der Ehicane das Mittelgewährt, bei eintretenden Streitigkeiten irgend welcher Art einen Kaufmannin den Stand zu setzen, die wohlberechneten Dispositionen des Anderenzu zerstören und ihn dadurch der äußersten Verlegenheit, selbst dem Ruinentgegen zu führen. Auch nach kaufmännischer Anschauung greife dasPrincip des Entwurfs nur da Platz, wo nach den Geschäftsverhältnissenvon einer vorausgesetzten Deckung überhaupt die Rede sein könne, nicht