Abschn. I. Die Sache». Cap. IV. Pfand: u. NetentionSr. §. 9?. Kaufm. Retentionsr. 1g45
tionsobjectcs übernommen, steht schlechthin der Ausübung des Re-tentionsrechts entgegen ^s). Dagegen bindet die einseitige Vorschriftdes Schuldners den Gläubiger nur insofern, als sie bei oder vor 5°),und selbstverständlich nicht so lange vor dem Besitzerwerb des Ne-
da, wo da« Geschäft, durch welches der Besitz erlangt sei, mit der Ideeeiner Decknng anderweitiger Forderungen durch diese Sache unvereinbarsei, noch wo die Veränderung des Besitztitels der bons lillv« widerstreitenwürde. Doch wurde dieser Antrag, als von zu vagen Voraussetzungenausgehend, abgelehnt. Prot. S. 1347-1349. 1352. 1363. 1423. Dage-gen wurde der von bestimmteren Voraussetzungen ausgehende Antrag:„Dieses Retenlionsrecht fällt weg, wenn die Netention der von ihm voroder nach Empfang der Gegenstände übernommenen Verpflichtung,in einer speciell vorgeschriebenen Weise mit denselben zu verfahren, wider-streiten würde", einstimmig angenommen. Prot S. 1349. 1350. 1357.1362. 1421. Wesentlich übereinstimmend II. Nürnb. Entw. Art. 294Abs. 2. Zur dritten Lesung wurde beantragt, die fernere Beschränkunghinzuzufügen, „wenn die Zurückhaltuug einer von demSchuldner bestimmtvorgeschriebenen Verfahrungswcise widerstreiten würde" (Mein GutachtenS. 90. 91, Monit. 306 von Baden und Württemberg ), oder „einer vondem Schuldner bei der Uebcrgabe ertheilten Borschrist widerstreiten würde"(Monit. 305 von Hamburg ). Diese Erweiterung wurde mit 9 g. 5 St.dahin beschlossen: „der von dem Schuldner bei der Uebergabe der Güterertheilten Vorschrift oder von dem Gläubiger nach derselben übernommenenVerpflichtung". Prot. S. 4577. 457S. Die jetzige präcisere FassungProt. S. 5074—5076. H.G.B. Art. 313 Abs. 2. S. auch Hamb .E.G. §.35 (oben §. 96 Not. 61). Schweiz . E n t w. A r t. 2 4 1S. 2.
65) S. Not. 64. C. F. Koch zu Art. 313 Not. 110.
56) Prot. S. 4577. 4578. Nach v. Hahn II. S. 134 genügt die einseitigeVorschrift, falls sie nur vorFälligkeit derForderungertheiltwird, weilerstmitdieser das Rctentwnsrecht eintrete. Angenommen, daß ein Geschäftöfrenndmit Rücksicht ans die in Händen habenden Werthpapiere Wechsel des De-ponenten oiscontirt hat, und er wird aufgefordert, die Papiere zur Dis-position eines Dritten zu halten; er erklärt sich darüber nicht; demnächstfordert der Dritte die Herausgabe, inzwischen aber ist die Forderung we-gen Nichthonorirung der Wechsel fällig geworden. Muß er herausgeben?Meines Erachtens nicht. Das Retenlionsrecht (gesetzliche Pfandrecht —s. oben Not. 13 ff.) besteht auch für nichtfällige Forderungen, wenngleiches regelmäßig nur bei Fälligkeit der Forderung ausgeübt werden kann —I. 12 z. 2. o. qui pot. (20, 4). Oben Not. 46 ff.