Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

tentionsobjects erfolgt ist, daß sie mit demselben in keinem innerenZusammenhange«') steht; eine spätere einseitige Vorschrift ist wir-kungslos. Durch diese Beschränkung wird einem Mißbrauch desDeckungsrechts gegen Treu und Glauben, der willkührlichen Verei-telung berechtigter Verfügungen und Erwartungen vorgebeugt«»).

Im Widerstreit mit einer Zurückbchaltung zum Zwecke derSicherung oder Deckung steht eine jede Vorschrift des Schuldnersoder Verpflichtung des Gläubigers, welche die Verwendung der Sachefür einen gewissen, mit der Zurückhaltung unverträglichen Zweck be-stimmt, z. B. die Waare zu verkaufen, zu versenden, zu transpor-tiren, zu verpfänden, dem Schuldner daraus ein Darlehn zu ver-schaffen; sie zur Verfügung eines Dritten zu halten; als Deckung fürWechsel zu benutzen, welche vom Empfänger acceptirt oder bei dem-selben domicilirt sind; die empfangene Urkunde gegen eine andereeinzulösen, zu erneuern, stempeln zu lassen; den beim Verkauf er-lösten Betrag sogleich dem Einsender zu remittiren; die Waare zurfreien oder jederzeitigen Disposition des Einsenders zu halten;die Waare bei Nichtannahme sogleich zurückzusenden, bez. an einengenannten Kommissionär, Spediteur zu verabfolgen u. dgl. m.«°).Nicht minder liegt in dem Abschluß eines Kaufs auf Probe oder aufBesicht eine mit Retention der Waare bei unterbleibender Perfectionoder bei Rückgang des Handels regelmäßig °°) unverträgliche Ver-pflichtung. Doch darf der Grundsatz auch nicht allzu ängstlich aus-gelegt werden, da er anderenfalls zur Einschränkung des Retentions-rechts noch über das bürgerliche Recht hinaus führen würde °'). Sodarf unzweifelhaft der Pfandgläubiger, sofern hinsichtlich des Ueber-

57) Prot. S. 6074.

53) S. oben Not. 54. u. 8. 96 Not. 9. 76 ff.

59) Laband S. 494. v. Kräwel S. 301. Wolff in Busch's Archiv III.S. 272. Centralorgan N. F. II. S. 3S2. Zeitschr. für Handelsrecht X.S. 132 ff. 8tor?, on sxenc7 Z. 362. 366.

60) Dieses in den Protokollen vorkommende Beispiel (Not. 54) wurde von dem-jenigen Mitglied, welches eine beschränkendere, als die angenommene Vor-schrift beantragte, gewählt. So auch O.A.G. zu Dresden (Zeitschr. fürHandelsr. IX. S. 169). Wie aber, wenn für den Fall der Nichtgenehm-igung die sofortige Rücksendung u. dgl. nicht bestimmt war?

61) Bluntschli-Dahn S. 440.