Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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1047
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Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. Retentionsr. §. 96. Kaufm. Retentionsr, 1047

schusses ihm nicht eine bestimmte Vorschrift ertheilt, bez. eine bestimmte Ver-pflichtung übenommcn ist, denselben auch wegen anderweitigerForderungengegen den Verpfänderretiniren; desgleichen, wer eine Sache mit der Weis-ung empfangen hat, dieselbe oder deren Erlös bis auf weitere Ordrezu bewahren, zur Verfügung des Einsenders zu halten u. dgl. m.;der Commissionär an dem unverkäuflichen, der Spediteur an demvom Destinatär, der Depositar an dem von einem Dritten, zu dessenVerfügung das Gut stand, nicht angenommenen Nute; der Adressat,welcher eine zum Kauf offerirte Waare dem Verkäufer zur Verfügunggestellt hat«-).

Der Richter hat hier überall, unter sorgfältiger Berücksichtig-ung des Handelsgebrauchs und dessen, was Treu und Glauben imVerkehr erfordern^), die Statthaftigkeit der Retention zu prüfen.Ein durchgreifendes juristisches Criterium, etwa mitteist Unterscheid-ung einer primären und einer secundären causa ästsntioins, bestehtnicht Thatsächlich wird die Frage in der Regel nur bei schonsonst vorliegenden Differenzen oder bei zweifelhafter Zahlungsfähig-keit des Schuldners vorkommen, da anderenfalls der Gläubiger imeigenen wohlverstandenen Interesse und zur Erhaltung seiner Ge-schäftsverbindungen sich störender Eingriffe enthält^).

62) S. die Not. öS Citirten. Anders für den Fall der Disposition.sstellungein älteres Urtheil des O.A.G. zu Lübeck (Zeitschr. für Handelsrecht IX.S. 173) und Stadtgericht zu Frankfurt a. M. (Centralorg. N. F. III.S. 226 u. Busch's Archiv IV. S. 453). S. aber A,G. zu Coln 1664.(Zeitschr. s. Handelsr. IX S. 171 ff.).

63) H.G.B. Art. 2 79. S. auch oben §. 34. 35 94. Not. 31 sf.

64) So v. Hahn II. S. 134. 135. 139. Es müsse jedenfalls das Verhält-niß auf Grund dessen der Retinenl die Detention erlangt habe, bereitssein Ende genommen haben, so daß er die Sache nicht mehr aus Grundder ursprünglichen csusg habe. Allein das Princip ist nicht durchführbar.Der Verkaufskommissionär hat nicht allein das Commissionsgut, sondernauch den Erlös, der Spediteur auch die vom Destinatär nicht angenomme-nen Sachen noch immer ex csusa msnäati, der Depositar die vom drittenAssignatar nicht angenommenen Sachen noch immer ex csuss äepositi, derKäufer die zur Disposition gestellten Waaren noch immer ex csuss emtiU. s. f. Initium cu^usizue nvxotii spectsnckum est.

65) S. Not. 60. Zeitschr. f. Handelsr. X S. 135 a. E.