Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch, Die Waare.

Liegt indessen einer der Gründe vor, aus denen das Reten-tionsrecht auch wegen nichtfälliger Forderungen zusteht"«), somit inden weitaus häusigsten Anwendungsfällen, so fällt diese ganze Be-schränkung fort, und die Retention ist auch trotz entgegenstehenderVorschrift des Schuldners oder Verpflichtung des Gläubigers statt-haft, sofern nur die ConcurScröffnung, Zahlungseinstellung, Ere-cutionSvollstreckung erst nach Empfang der Gegenstände oder nachUebernahme der Verpflichtung eingetreten oder doch dem Gläubigerbekannt geworden ist«"). Die Retention trägt unter dieser Voraus-setzung den Charakter einer, wegen Unsicherheit des Schuldners ano-maler Weise, ohne richterliche Mitwirkung statthaften Arrestmaß-regel, mit der gleichfalls anomalen Rechtsfolge deö privilegirten ge-setzlichen Pfandrechts «»).

II. Die unter vorstehenden Voraussetzungen statthafte Reten-tion gewährt dem Gläubiger Sicherungs- und Deckungsrecht:

1, Er darf die Netentionsobjecte bis zu seiner Befriedigungoder anderweitigen genügenden Sicherstellung °°) wegen der zu I. 3)U. 4) bezeichneten Forderungen, so wie wegen der durch die Reten-tion selbst verursachten Kosten 7°), insoweit als zu seiner Sicherungerforderlich ist"), zurückhalten.

2. Er hat, in Ermangelung rechtzeitiger Sicherung"), das

es, H.G.B. Art. 314. S. 2, s. die Vorarbeiten Not. 60. 61.

67) S. Not. 60. 61, Laband S. 496.

68) Denn hier wird, anders als für nichtfällige Forderungen f. Not. 66durch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners das NeteulionSrecht erst be-gründet. S, auch oben Not. 3 und über deutschrechtliche Analogieenoben §. 98, Not. 4. 6, Eine entfernte Analogie bietet auch der Wegfallder exc. excussioniz bei Insolvenz des persönlichen Schuldners Nov. 4.Dernburg , Pfandr. II. S. 334 ff.

69) ^rxu,.,. H.G.B. Art. 316. S. 2. Oben Z. 98. Not. 20 ff. Mako-wer I>. I. iwt. 67 b. O.A.G. zu Dresden «Annalen N. F. I. S. 336 ff),Urth. Hamburg. Gerichte u. des O.A.G 's zu Lübeck 1867 <Hamb . Ge-richtözcit. 1363. Nr. 2. 3). Daher nicht, falls der Gläubiger anderweitig,z. B. durch Hhpothek, genügend gesichert ist. v. Hahn II. S. 132. A.G.zu Frankfurt (Busch's Archiv X. S. 419). Storv, gxencv z. 362. 366.kent II, p. 886. IV. p. 173178.

70) Oben Z. 95. Not. 16 s. Laband S. 448.

71) Oben §. 98. Not, 21. 22, v. Hahn II. S. 182.

72) H,G.B. Art. 315. S, 2. Ist erst in zweiter Lesung mit dem im