Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u.Netentionsr.§.93.Kaufm.NetentionSr. 1049

Recht des Verkaufs und der vorzugsweisen Befriedi-gung aus dem Verkau fserlöse. Indessen gelten hier nicht diefür dm Gläubiger günstigeren Bestimmungen über die Rcalisirungkaufmännischer Faustpfänder"), vielmehr muß auf erhobene Klagedurch richterliches Urtheil über die Statthastigkeit des Verkaufes ent-schieden werden^), und der Verkauf, über dessen Modalitäten derRichter, soweit nicht die Landcsgcsctze ein Anderes bestimmen, nachfreiem Ermessen bestimmt, ist erst nach Rechtskraft des Urtheils

Oesterr. Entw. und im I. Nürnberg . Entw. Art. 262 überhaupt noch feh-lenden, obwohl vorbehaltenen, Prot. S. 729731, Vorschriften über denVerkauf hinzugekommen. Prot. S. l365. 1366. S. noch Not. 69.

73) Oben K. 90.

74) In zweiter Lesung s, Not. 72 wurde beschlossen, die Rcalisirungdes Netentionsrechts nicht in den Art. 260 Ijetzt 310> bestimmten Formen,für welche sowohl die entsprechende Intention der Parteien, wie die dortvorausgesetzten Bescheinigungen und Nachweise häusig fehlen würden,^son-dern nur im Wege der Klage zu gestatten, wobei die Existenz und Fäl-ligkeit der Forderung festgestellt sein müsse, bevor der Verkauf gestattetwerde.Es müsse im Wege gerichtlicher Klage die Forderung liquide ge-stellt und Erecution erlangt sein." Der Antrag, auch ein JnstificationS-verfahren bezüglich des geltend gemachten RetentionsrechtS zu verordnen,fand keinen Anklang. Prot. S. 1348. 1356. I36S. Der Antrag, aus-drücklich festzustellen, daß erst die Forderung im Wege eines ordentli-chen Processes liquide gestellt uud hierauf die Veräußerung im Wegeförmlicher Erecutio» nachgesucht werden müsse, ward nicht ange-nommen, weil durch denselben auch denjenigen Proceßgcsetzgebungen prä-judicir! werden würde, nach welchen auch in anderer Weise als in demeiner Liquidstelluug der Forderung und des Erecutionsverfahrens einePfandveräußerung durch den Richter erkannt werden könne. Prot.S. 1423. Danach die Fassung II. Nürnb. Entw. Art 294. Abs. S.H.G.B. Art. 3IS. S. 2. Schweiz . Entw. Art. 243. S. 2.

76) Anders, sofern die Laudesgesetze allgemeine Vorschriften über die Pfand-veränßernng enthalten z B. nach Preuß. u. Oesterr, R. erecutive Feil-bictung: Mako wer I>. I. not. 67 b, v. Stubeurauch, HandbuchS. 423. Brir S. 328. Nähere Vorschriften enthalten das Bayer. E.G.§.62-84. Oesterr. E.G. §.44. 45. 47. S. auch oben §. 90. Not.62ff.Nach v. Hahu S. 137.128 uud Laband S. 497. 498 soll allgemein dasregelmäßige Verfahren bezüglich des Verkaufs der im Wege der Erecu-tio u abgepfäudeten Sachen stattfinden. Allein die Grundlage dieser Ansichtkann nicht anerkannt werden. S. oben Not. 9. 13. Privilegien der Cre-ditanstalten: v. Stubenrauch S. 424. 426.