Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

statthaft. Die Klage ist weder die persönliche Forderungsklage,noch ein Erccutionsgesuch 7°), sondern der Pfandklage "1 analog,nur daß bei Streitigkeit der Forderung ebensowohl über diese, wieüber die sonstigen Voraussetzungen des Verkaufsrechts entschiedenwerden muß. Statthaft ist die Klage in jedem Gerichtsstand desSchuldners ^), aber auch bei dem für den Gläubiger zuständigenGericht 7°). Das Klagegesuch ist dahin gerichtet, daß der Schuldnersich den Verkauf der retinirten Objecte behufs Befriedigung desGläubigers gefallen lasse. Zur Begründung derselben gehört nichtallein die Darlegung der zu I genannten Voraussetzungen, sondernauch der geschehenen rechtzeitigen Benachrichtigung des Schuld-ners von der Ausübung des Netentionsrechtes »^). Es findet dasordentliche Verfahren mit Gehör des Schuldners statt

Beide Rechte stehen dem Gläubiger auch im Concurse^)des Schuldners mit abgesonderter^) Befriedigung und

76) Nach v. Hahn II. S 137 ist, wenn über die Forderung schon rechts-kräftig erkannt ist, die sctio jtt<Iicgti nach den Proceßgesctzen des betref-fenden Gerichts anzustellen, sonst mit der Klage auf Verkauf die Klageauf Verurtheilung des Schuldners aus dem betreffenden Rechtsverhältnißin der dafür entsprechenden Proceßart zu verbinden. Aehnlich Lab andS. 497.

77) Anders nach denjenigen LanbeSgesetzen, wo die gerichtliche Pfandveräuh-erung ein Erecutionsakt ist- Oben Not. 75 u. z. 69. Not. 44 ff.

78) v. Hahn II. S. 137, Laband S. 497.

79) Besondere Begünstigung. Prot. S. 1348. H.G.B. Art. 315. Nachd. Schweiz . Entw. Art. 243 bei dem Richter der gelegenen Sache. S.oben §. 90. Not. 18.

80) d. h. so früh, daß der Schuldner zur anderweitigen Sicherung desGläubigers im Stande war. v. Hahn II. S. 133.

81) H.G.B. Art. 315 S. 1 f. unten Not, 93 ff. v. Hahn a. a. O.Anders Laband S. 498.

62) S. Not. 74 ff. Ueber das Verfahren überhaupt O.A.G. zu Lübeck 18K7(Hamburg . Gerichtszeit. 1868. Nr. 3. 9).

83) Beschlossen in zweiter Lesung. Prot. S. 1356. II, Nürnb. Entw. Art. 294.Abs. 5. H.G.B. Art. 315. S, 3. Schweiz . Entw. Art. 243.Abs. 2. Bayer. E.G. Art. 52. Oesterr. E.G Art. 44. Kur-hess. E.G. §. 25. Ueber das ältere Recht obeu §. 96. Not. 10 sf., undüber das Pfandrecht oben §, 90. Not. 52 ff. §. 89. Not, 43. 49. 54.

84) So ausdrücklich Schweiz . Entw. Art. 243. S. 2. Bayer. E.G.