Abschn.I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u, Nelcntionsr, §, 93 Kaufm, NetentionSr.
Vorzugsrecht vor allen übrigen, selbst hypothekarischenund privilcgirten Gläubigern zu. Nur muß der Reten-tionsberechtigte etwaige ältere oder privilegirte und durch seinen Be-sitzerwerb nicht schon an sich erloschene ^) Pfandrechte ohne Rück-sicht auf seine Kenntniß von denselben wider sich gelten lassen»-),
Art, 52. 64. Oesterr, E.G. Art. 44. 45. Kurhess. E G. 8- 25.Ueber das ältere Recht oben 96. Not. 10 sf., und über das Pfand-recht die Not. 83 citirten Stellen.
85) S. oben §. 91.
86) Der Nev. Oesterr. Entw. §, 50 hatte „ — unbeschadet der früheren An-sprüche dritter Personen", und „Anderen Gläubigern kann darauf nur inAnsehung des Nestes, welcher nach Berichtigung dieser Handelsförderungenerübriget, mit Wirksamkeit Verbot oder Erccution ertheilt werden". DerAusdruck „unbeschadet — Personen" wurde in der Debatte beanstandet,aber hervorgehoben, daß das Netentionsrecht nur gelte „den RechtenDritter natürlich unbeschadet". Prot. S. 465, 467. Der l. Nürnb. Entw.Art, 262 schwieg darüber gänzlich. In zweiter Lesung wurde beschlossen„zu seiner Befriedigung vor den anderen Gläubigern des Schuldners*.Prot. S. 1356. 1421. Danach II. Nürnb. Entw. Art. 294. Abs. 5.H.G.B. Art. 315. S. 2. Näheres ergibt sich aus der Vorberathungnicht, auch die Einführungsgesetze is- Not. 83. 34) enthalten keine Be-stimmungen. Wären schlechthin die Grundsätze des ältereu kaufmännischenDeckungsrechts maßgebend, so würde der Berechtigte schlechthin allen,auch älteren und selbst vrivilegirten hypothekarischen Gläubigern vorgehen:oben §.96. Not. 10 ff. 17 ff., unten Not. 87. Indessen hat das H.G.B,ein Deckuugsrecht iu dem gedachten Umfange nicht anerkannt, undArt. 306 des H.G.B.'s beschränkt sich auf die dort ausdrücklich genanntendrei gesetzlichen Pfandrechte — s, oben §. 97. Not, 9. Andererseits istdas kaufmännische Netentionsrecht der Art. 313 ff, ein gesetzliches Pfand-recht: oben Not, 13. Daraus und daß eine abgesonderte Befriedigung imConcurse anerkannt ist — oben Not. 64 —, ergibt sich sowohl, daß eineConcurreuz nur chirographarischer Gläubiger mit dem RetentionSberechtigtenausgeschlossen ist, wie daß das gesetzliche Pfandrecht desselben älterenoder vrivilegirten Pfaudgläubigern nachstehen muß, da es nirgends alsein privilegirtes Pfandrecht anerkannt ist. Ein weitergehendes Recht wärezweckmäßig gewesen, ist aber nicht im Gesetze gegeben. — Die Ansichtender Schriftsteller gehen weit auseinander. Nach Laband S. 498. 435hat der Netiuent nur (s. oben Not. 9. 13) ein Privilegium exixenoi, da-gegen ist sein Recht gegen Jnterventionsansprüche dinglich Berechtigter —also überhaupt von Pfandgläubigeru nicht geschützt. Nach BrirS. 328. 329 geht er jüngeren Pfandgläubigern schlechthin vor, ob auch