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Drittes Buch. Die Waare.
soweit nicht nach Landesrecht der Grundsatz „Hand muß Hand wahren"oder ein ähnlicher auch zu Gunsten des gesetzlichenPfand-gläubigers schlechthin durchgreift. Soweit es hiernach auf das Alterdes dem Gläubiger zustehenden gesetzlichen Pfandrechts ankommt, da-tirt dasselbe von dem Augenblicke, in welchem die sämmtlichenVoraussetzungen des Netentionsrechts vorlagen ^).
älteren, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. So wohl auchAuerbach, Archiv f. W.R. XII. S, 29 u. N. HandelSges. I, S. 296.Nach Wolfs , in Busch's Archiv S. 266, muß der Retinent alsPfandgläubiger, und solches werde er durch die Anzeige (s. Not. 12),einem stärkeren, namenltich älteren Pfandgläubiger weichen. Nach V.HahnII. S- 137 soll der Retinent schlechthin jedem anderen, wenngleich privi-legirten Gläubiger, vorgehen; nach S. 123 aber gelte H.G.B. Art. 306S. 2, sofern der Retinent zur Zeit, wo er auf erhobene Klage ein wirk-liches Pfandrecht erlang: habe (oben Not, II), in bons title war — alsowürden ältere Pfandrechte doch nur in diesem Falle ausgeschlossen sein. —Schlechthin ausgeschlossen sind „alle früher erworbenen Rechte dritter Per-sonen — welche der Anstalt nicht schon bei der Uebergabe bekannt oderdoch deutlich erkennbar waren" nach den Privilegien der Oesterr. Credit-anstalten: V. v. 23, October 1866. Art. III, (Zeitschr. f. Handelsr. XI.S. 346)
87) Dies ist an sich nicht der Fall. Oben Not. 27. Die §. 96. Not 10 ff.genannten Gesetze über das Deckungsrecht sprechen entweder nur allgemeindie Priorität vor allen anderen Gläubigern aus, auch den privileginen,mitunter mit dem Hinzufügen, daß das in Kraft einer Specialhypothekgeschehe, z. B,: Etat. v. Genua u. Florenz (5- 96. Not. 10), BreslauerW.O. v, 1672. Art. 22, Danziger W.O, v, 1701. Art. 34. ElbingerW.O. v. 1758. Art. 66. Hamburg . W.O, v. 1711. Art. 46. St, GallerWO. v. 1734. tit. 14. §. 5; oder sie bestimmen ausdrücklich, daß dasDeckungsrccht selbst gegen Hypotheken durchgreift: Leipz. W.O. v. 1632.§, 34 (dazu Püttmanu I>. I. Not. 6). Braunschw. W.O. v. 1716,Art. 63. Breslauer W.O. v. 1716. Art. 35, Schles. W.O. v. 1733.Art. 34. Lübecker Attestat, v. 1793. Nur die Churpfälzer W.O. v. 1726Not. 59 u Jülich-Berg. W.O. Art. 57 bestimmen, daß gegen ältere unddem Retinenten bekannte Hypotheken das RetentionSrecht nicht durchgreifensoll. S. oben §. 91. Not. 17 ff. u. §. 96. Not. 17,
88) Oben zu Not. 18 ff, Fälligkeit der Forderung ist nicht erforderlich, obenNot. 66. Stand jedoch eine Verpflichtung oder Vorschrift dem RetentionS-recht entgegen, so datirt das Recht erst mit dem Eintritt der Thatsachen ,Concurs u, dgl., durch welche dasselbe begründet wird. Oben Not. 68.