Abschn. I, Die Sachen. Cav. IV. Pfand- u. NctentionSr. §. !?S. Kanfm. RetentionSr. 1059
Besitz der Waare erlangt hat; die Benachteiligung des unbezahltenAbsenders ist hier keine größere, als in den gedachten Fällen^).
Allerdinas kann nach der hier vertretenen Ansicht das Verfolgungsrechtdes unbezahlten Absenders leicht hinfällig werden, wenigstens da, wo nichtdie gemeinrechtlichen Grundsätze vom Eigenthumscrwerb gelten, und es isterklärlich, daß man sich dort gegen diese Gefahr durch Versagung desDcckungsrcchtS zu schützen sucht. Ju Deutschland ist die Frage nur davon Bedeutung, wo gleichzeitig das Verfolgungsrecht und das Nctcntions-recht im Sinne eines gesetzlicher Pfandrechts anerkannt ist, wie in Preußen und Hamburg .