Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
1058
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IggF Drittes Buch. Die Waare.

des Spediteurs wegen seiner Forderungen an den Destinatär demVerfolgungsrecht des unbezahlten Absenders entgegenstehe. Esmuß unterschieden werden Ist die Verfolgungsklage des Absendersdie wahre Eigenthumsklage, besteht also dessen Eigenthum noch fort,weil z. B. der Besitz noch nicht übergegangen, oder der Kaufpreisweder gezahlt, noch creditirt ist ^), so kann der Spediteur daskaufmännische Rctcntionsrecht dagegen nicht geltend machen. Isthingegen, wie in den Fällen des Vcrfolgungsrechts die Regel bildet,daö Eigenthum auf den Destinatär bereits übergegangen, die Ver-folgnngöklage somit auf Ncscission des EigenthumSübergaugesgerichtet, so muß der gutgläubige Spediteur iu gleicher Weisebeiseinem gegen den Destinatär (Eigenthümer) einmal erworbenen ge-setzlichen Pfandrechte geschützt werden, wie derjenige, der währenddes Transports mittelst Waarcnpapiere Eigenthum oder vertrags-mäßiges Pfandrecht an dem Transportgut erworben hat ^). Denndie Ncscission des EigenthumSübergauges kann nicht auch zur Ver-nichtung anderweitiger, von dem gewesenen Eigenthümer herrührenderdinglicher Rechte führen, und die vom Spediteur unmittelbar geübteGewahrsam kann keine geringere Wirkung haben als die mittelbaredesjenigen, der nur mittelst Connossement u. dgl. den juristischen

Handelsbericht in den Not. 114 genannten Sachen. Anders die früherePraxis des Hamburg . Handelsgerichts z. B N. Archiv IV. S. 409. 412.Mit Voigt übereuistiimneud die Englische Praxis, z. B. Switli, comx.p. 561, s. auch Voigt a. a. O. III. S 300 u. 287.

120) Oben §, 82 Not. 68, s. auch §. 61 Not. 42 ff.

121) Oben §. 82 Not. IS ff.

122) Oben §. 82. Not. k>6 ff.

I2S) Da« Argument des O A G's zu Lübeck, daß der Spediteur nicht größereRechte habeu könne, als der Dcstinalär, kann gegen die Gründe im Tertnicht durchgrcifcn. Das einzige anscheinende Argument dagegen wäre,daß der Spediteur, welcher auf eiue unterwegs befindliche Waare Vor-schüsse leistet, weiß oder wissen muß, daß dieselbe dem Verfolguugörechtunterworfen ist. Allein dasselbe gilt ja von demjenigen, der auf ein Con-nossement Vorschüsse macht, und doch wird derselbe, wenn gutgläubig, ge-schützt; nicht weil er auf Connossement vorgeschossen, sondern weil ermittelst Connossement ein wirkliches Pfandrecht an der Waare erlangt hat.