Nbschn, 7. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. RetentionSr. §. 98. Kausm. Netentionsr. Igg?
geltend gemacht worden, daß gegen die aotio mxmäÄti des Eommit-tenten aus dem Eigenthum des Destinatärs und dem wider letzterenals Eigenthümer zustehenden Retentionsrecht vom Spediteur keinEinwand erhoben werden könne, sofern nicht entweder der Spediteurvom Destinatär mit dessen Vertretung beauftragt sei, oder der De-stinatär selber mit der Eigenthumsklage intervenire, oder endlich aufErsuchen des Spediteurs gegen den Destinatär unter den gehörigenVoraussetzungen Arrest auf das Spcditionsgut erwirkt wordensei "4). Indessen trifft diese Ansicht doch nur unter der Voraus-setzung zu, daß dem Spediteur gegen den Destinatär ein bloßes Re-tentionsrecht, nicht aber ein Pfandrecht'^) zusteht. Ist nun, wiegezeigt, das kaufmännische Retentionsrecht des H.G.B.'s ein wahres,wenngleich in der Rcchtsversolgung beschränktes Pfandrecht""),so muß dasselbe auch dem Committenten gegenüber wegen der For-derungen des Spediteurs wider den Destinatär durchgreifen, sofernder Destinatär Eigenthümer geworden ist '") und für den Spedi-teur die Voraussetzungen des kaufmännischen Retentionsrechts widerdiesen vorliegen "").
Im Zusammenhange damit steht die weitere, in neuerer Zeitgleichfalls zu allgemein verneinteFrage, ob das Retentionsrecht
gen der Forderungen an den Destinatär schon dann gestatten, wenn derSpediteur die Waare zu dessen Verfügung halten sollte (Archiv f. Han-delsr. II. S. 202 ff.). S. auch Bcrl. Prot. S. 38, oben Z. 66 Not. 30,und überhaupt oben Z. 66 Not. 27 ff. §. 7S Not. 23 ff.
114) Voigt, N. Archiv für Handclsr. III. S. 263 ff. IV. S. 388 ff. Soauch die neueren Erkenntnisse: Lübecker Obcrgericht (bez. RechtöfakultätRostock» 1864 i. S. Beinbrech c. Frauck (obwohl anders im Concursedes Destinatärs) und lohne diese Beschränkung) O.A.G. zu Lübeck 1865(N, Archiv IV. S. 413 fs,, s. auch Kierulff, Samml. I. S. 662). Hamb.Handelsger, 1365 (N. Archiv IV. S. 439). Comm. Colleg. zu Königs-berg (Centralorgan II. S. 93). R. Koch in Busch's Archiv II S. 46.S. auch oben §. 95 Not. 39 ff.
115) Das erkennt zwar Voigt, N. Archiv III. S. 261 au, gleichwohl verneinter das Retentionsrecht auch nach H.G.B. Art. 313 ff. eock. IV, S. 390.
116) Oben Not. 13.
117) Oben §, 66 Not. 32 fs.
118) Oben Not. 16 ff.
119) Voigt, N. Archiv a. a. O. So auch O.A.G. zu Lübeck 1865 u.Hamb»