Abschn. II. Da« Geld. Cap. I. Wesen des Geldes, §. 99. 10L9
Wendung stattfindet. Denn ein Jeder nimmt regelmäßig nur dieje-nige Sache als Tauschgut oder als Zahlung an, welche er schlechthinals Tausch-Leih-Zahl-Mittel wieder auszugeben im Stande ist.
Die innerhalb eines oder mehrerer Staaten allgemein als Geld aner-kannte und verwendete Sache ist für dieses Gebiet G?ld im Ncchtösinne.Die allgemein?, somit staatliche Anerkennung geschieht in Form einesGcwohnheitsrechtssatzes ^), vollkommener, in Form dcö Ge-
setzes, welches, über die bloße Anerkennung hinaus, die Benutzungder als Geld dienenden Sache erleichtert, regelt und sichert ^). Nachzwei Richtungen macht das Bedürfniß staatlicher Anerkennung sichvorwiegend geltend und pflegt daher auf diese sich zu beschränken:auf die Feststellung der Eigenschaft als (gesetzlicher) Werthmcsserund als (gesetzliches- oder Zwangs-) Zahlungsmittel. Wo diese bei-den Eigenschaften rechtlich anerkannt sind, ist die Anerkennung derübrigen von selber gegeben. Solches Geld ist innerhalb seines Herr-schaftsgebietes vollkommenes Geld auch in NechtSsinnc: Währ-ung, (Valuta, Atalvn, stauäarä). „Geld", für welches nur die eine
kennung hat". Schaffte S. 131. Aber auch innerhalb des Edelmetall-geldfystcmS bestehen zahlreiche Unterschiede: Die OrtSmünze oder Münzeeines kleinen Bezirks (Landinünzel — der Preußische Thaler, der Dukaten(welcher, wie der Marialhcresienthaler, als,.Handelönuinze" für den internation-alen Verkehr geprägt wird), der Englische Sovereign, der FranzösischeFrank — die Wellmünze; daö Papiergeld eines kleinen Deutschen Staates— die Preußische Kassenanweisung - die Note der Bank von Eng-land — die Note einer Wellbank.
32) Kuntze, Jnhaberpapiere S. 432 ff. Ravit S. 9 ff. Schaffte S. 130.Zu enge Mommsen, Rom. Münzgcschichte S. VII, s. aber S. VIII.Daß die Worte oes Paulus in I. I 0, äe V. L. (18, 1) eleeta m-tte-ri» est nicht, wie Scheel in d. Jahrb. f. Nationalök. Jahrgang IV.Bd. I. S. 17 meint, eine vertragsmäßige Uebereinkunft bezeichnen sollen,ist klar.
33) Knies S. 36 ff. Regelung und Sicherung: als Werthmaß durch denMünzfuß , und strenge Aufrechthaltung desselben; als Tauschmittel durchHerstellung gestempelter Barren und Münzen; als Werthträger und Werth-bewahrer durch Sorge gegen Werthverminderung, insbesondere dauerhaftePrägung, Einziehung nicht vollwichtiger Münzen, Bestrafung der Münz-fälschung; als Zahlungsmittel durch Beilegung des Zwangskurses oderdoch eines Kassenkurses.
Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 68