Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Kraft getretenen Verfassung des Norddeutschen Bundes die Ordnungdes Münzsystcms zur Bundessache erklärt, eine Ausdehnung derneuen Münzordnung jedoch auf die zum Norddeutschen Bunde nichtgehörigen Staaten jenseits des Mains einstweilen nichts in Aus-sicht genommen.

Noch weiter jedoch sind die Bestrebungen auf eine internatio-nale Münzeinheit2°) gerichtet, deren unerläßliche Vorbedingungfreilich die gleichmäßige Regelung der Währungsfrage (§. 104) ist.Die internationale Münzeinheit und die darauf beruhende Wcltmünzewürde nicht allein die Arbeit der Umrcchnungsoperation, sondernauch Werth ersparen, da die nur nationale Münze im Auslandemindestens den Werth der Umschmelzungökosten, meist viel mehrdurch die Operationen der Wechsler zu verlieren Pflegt. Die Wech-selkurse würden, indem ein wichtiges Schwankungselement fortfiele,einfacher und dadurch der Welthandel sicherer und weniger kostspielig.Aussicht auf allgemeine Annahme hat der Französische deci-male Münzfuß, welcher auf Grund des Gesetzes v, 28. März1803 und des modificirenden Gesetzes vom 27. Juni 1866 besteht, inder Schweiz, Belgien, dem Königreich Italien nach demPariser Münzvertrag vom 23. December 1865 2?),weilen auch von Oesterreich nach dem provisorischen Oesterreich.-Französ. Münzvertrage vom 31. Juli 1867 angenommen, und in

25) In dem erneuerten Zoll- und Handelsvereinsvertrag zwischen dem Nord-deutschen Bunde und den Dcntschen Staaten jenseits des Mains v. 3. Juli1867 ist einfach die Fortdauer des Wiener Münzvertrags anerkannt!Art. 12 und Schlußprotokoll Nr. 10. Münzeinheit besteht auch in denSchweizer, und Nordamerikanischen Bundesstaaten.

26) Z. B. Soetbeer, Merleljahröschr, für Volköwirthschaft IV. S. 1 fs.v. Hock, Bericht an das Comite für Münze, Maß und Gewicht derMg. Weltausstellung von 1867 >>urn. lies Lconom, 1867 II. p. 22S ff.cke ?sr!eu voll. II. p. 321 ff, <Ie I.svele>e, in der kevue lies äouxmvmles ^vril 1867. äe ?srieu, lievue contemporslne, 30. ^uin 1363.Anregungen dazu seit dem 16. Jahrh., erste präcise Formulirung einerans die Goldwährung gegründeten Universalmünze von Hegewisch.

27) Zcitschr. s. Handelsr. IX. S. 659, (wo Zeile 12 v. u. zu lesen ist °^/lo°ostatt °°'/io»o). Vollständig Preuh. Handelsarchiv 1866 Nr. 33. Natifi-cirt von der Schweiz am 5. März, von Italien am 2. Juni, von Frank-reich am 7. Juli, von Belgien am 9. Juli 1866.