Abschn. II, Das Geld. Cap. Il, Münze. §, 101. Metallwerth. Münzfuß 1089
den Hamburger Großhandel und Hypothekenverkehr die Bankmark-valuta, 27-/4 Mark auf die Köln . Mark fein Silber. (Unten F. 106).
3) Der Süddeutsche 52'/, fl. Fuß in Bayern. Württem-berg, Baden, Hesscn-Darmstadt, Sachsen-Coburg, Sachsen-Meiningen ,Oberherrschaft von Schwarzburg -Nudolstadt, und von dem gegen-wärtigen Gebiet deö Preuß. Staats: in den Hohenzollern'schen Für-stcnthümern, der > Stadt Frankfurt a. M. und dem Gebiet 2') der ehe-mals Bayr. Enklave Kaulsdorf .
4) Der Oesterr. 4 5 fl Fuß in der ganzen Oesterr. Mo-narchie und dem Fürstcnthum Liechtenstein Die Contrahenten deSWiener Münzvcrtragcs dürfen nur die dem vereinbarten Münzfußeentsprechenden Haupt- und Theilmünzcn in Silber prägen
Indeß stehen hier bedeutsame Aenderungen bevor.
In Art. 13 des Prager Friedens v. 23. August 1866 habenOesterreich und Liechtenstein sich den Rücktritt vom Wiener Münzvcrtragvorbehalten, und nach der provisorischen Oesterreich-Französischen Münz -convcntion v. 3l.Juli 1867 hat Oesterreich eine völlige Umgestaltungseines Münzwesens unter Ucbergang zur reinen Goldwährung in Aussichtgenommen. Demnach behält Oesterreich zwar den Gulden als Nech-nungöeinheit bei, jedoch sollen die Oesterreich. Münzen, soweit mög-lich, zugleich die Bezeichnung von Franken tragen, wobei 1 Guldengleich 21/2 Franken gerechnet wird; vom 1. Januar 1870 an sollenüberhaupt neue Silbercourantmünzen nicht mehr ausgegeben wer-den und die neuen Silbermünzen sollen nach den Bestimmun-gen des Pariser Münzvertrages von 1865 geprägt werden.
Hingegen ist zwar durch Art. 4 der am 1. Juli 1867 in
24) Doch müssen hier die Preuß. Landesmünzen, sowie die ihnen gleichge-stellten Silber- und Silbcrscheidemünzen Haunöver'schen und KurhessischenGepräges und die Kurhessischcn Kupfermünzen zum Nenuwerth angenom-men werden. Preuß. V. v. 24. August 1867 §. S.
24s) W.M. V. Art. S. „Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, nochserner sogenannte „Levanliner-Thaler", d. h, Oesterr. Conventions Species-Thaler mit dem Bildniß der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jah-reszahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszu-prägen" (wegen deren Wichtigkeit für den Levautinischen und Afrikanischen Handel). S. unten §. 103 Not. 16.
24b) Auch hier gleiche Ausnahme betreffs der Maria-Theresien-Thaler.