Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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1137
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Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze, z. 104. ZwangsknrS u. Währung. 113?

Handelsstand bemüht war, dem staatlichen Nennwert!) gegenüber denwahren Tauschwerth der Münzen, den Kurs, zur Geltung zu brin-gen^), oder gar vom Münzsystem zu dem reinen GcwichtSsystem(Barren) zurückzugreifen^). Auf diesem Wege kann gegen den un-vernünftigen, formellen StacitSwillen der wahre Wille der StaatS-genossenschaft. welcher Congruenz von Metallwerth und Nennwerthverlangt, sich durchsetzen und sogar durch ein wahres derogaro-risches Gewohnheitsrecht«") der Zwangskurs der Währung

Hauptmünzsorten, von Unterarten abgesehen! Hirsch, Danzigs HandclS-geschichte S. 241 ff.; über Nürnberg im 15. Jahrh, s. <Hegcl) Chroniken I.S. 237 ff. Auch die später strengere Auffassung der Territorialgewalt,wie häufig auch in einzelnen unzweckmäßigen Maßregeln zu Tage tretend,wurde doch uie in dem Maße durchgeführt, daß der Nennwerth der Lan-dcsmünze eine überwiegende Bedeutung hätte gewinnen können.

64) Scseeia §. 2 xl. 3. Nr. 82 ff. 91. Büsch, Vom Geldumlauf Buch Vl.S. 326. Schmoller a. a. O. S. 613 (lZgbriel kiel, öv monetär. potest3te1S42). Hirsch, Danzigs Handelsgeschichte S. 237. 241 sf. Neumann,Geschichte dcö Wechsels im Hansagebiet S. 57. 5g. 157159. Neu-maun, Geschichte des Wucher« S. 356. 357. 426. Ueber dasWechsel-geld" s. Not. 57 und unten §.105. Not. 29.

65) So in der ConstanlinischeirMünzreform. S. Not. 70, überhaupt oben §, 100,101. Versuche der Art in Deutschland schon im 13. Jahrh.: Mone,Zeitschr. II. S. 411. Arnold, Verfassungsgesch. der Deutschen FreistädteII. S. 249. Klagen über Nichtlieferung von Barrensilber im 16. Jahrh.:Sartorius , Gesch. dcö Hanseat. Bundes III. S. 522. S chmoller a. a. O.S. 612. Die Verträge werden nach dem Gewicht geschlossen, z. B. 100Mark lolhigen (etwa 12lölhigen) Silbers, aber zu zahlen in allerleiMünzsorlen in entsprechendem Betrage: Mone, Zeitschr. II. S. 338.391 Not. 8. 9. (In der Not. 8 angeführten Urknnde wird die sestims-tio (KurS) der ,v»ri>niiis publica »Währung, Nennwerth) entgegengesetzt).Vor Allem gehört hierhin die Einrichtung der Girobanken. Unten§. 106.

66) Sesocis §. 2 xl. 3 Nr. 48. 93. §. 2 xl. 5 Nr. 108 und sonst. Be-seler S. 500, v. Vangerow I. §. 68. Arndts §. 205 Anmerk. 1.S. oben S, 237. 238. Nur kann eine vorübergehende Dcprcciationnicht genügen. Sehr gut wird diese Frage von einem anderen Gesichts-punkte untersucht bei Nebenius S. 489 sf. 496 ff. S. unten§. 105. 108.