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Dritte» Buch. Die Waare.
in eincn freien, wechselnden Kurs übergehen, damit aber die Währungselber als solche beseitigt werden.
In der Negel jedoch verliert die Münzsorte ihre Eigenschaftals gesetzliches Zahlmittcl nur durch einen Akt der Staatsgewalt:
1) Gänzlich durch Verrufung oder Außerkurssetzung^)— woran sich das auch bei anderen Münzen häufige Verbot desUmlaufsanzuschließen Pflegt.
67) I. 24 ß. I 0> cke pixn. «ct. (13, 7): keprobs pecimis ncm liberst 5vl-ventem. I. 102 pr. v cle solut. (46, 3.) S. auch ?sulu5 k. 8. V. 2ö§. I. A.L.R. I II. §. 738. 769. I. 16 Z. 81. II. 8 5- 760. Prcuß.Slrafgcsetzb. §. 121. Sächs. G.B. §. 665. 667 „gültige". Im Mittel-alter wurde das schlechte Geld zerschlagen, zerschnitten, durchstochen; be-schnittene Münzen erkannte man mittelst Durchsieben«: Mone, Zcitschr.XVIII. S. 176. 176. DaS Einfchncidcn und dadurch Unbrauchbarmachenverrufener oder geringhaltiger Münzen war eine Pflicht der Wechsler undMünzer: Mariens, Ursprung des Wechsels S. 21. (Hegel), Chro-niken I. S. 236. Noch jetzt bei der Bank von England , welche durcheinen einfachen Mechanismus die bei ihr eingehenden SovereignS auf ihrGewicht prüfen und alle diejenigen, welche ein Mindergewicht vonGran und darüber (circa 1des Wcrlhs> haben, durchschneiden laßt.(Soetbeer, VicrtcljahrSschr. f. BolkSwirthsch. IV. S. 39 ff. vkev-ilierp. 264). — Meist erfolgt die Verrufung bei alleren oder fremden Mün-zen, z. B. Oestcrr. Pat. v. 27. April 18S8 §. II (alle in den allerenMünzfüßen ausgeprägten Münzen); Münchner Vertrag v. 25. August1858 Art. 9. 10. 16. 17 (Kronenthaler und ältere Scheidemünze). Beiälteren Landesmünzen erfolgt die Verrufung billigerweise durch Einziehung(Entmünzung oder Demonetisation) innerhalb eines PräclusivterminS:W.M.V. Art. 13. 15. Preuß, Münzges. v, 5. April 1857 §. 19.So auch Preuß. V. v. 24. Aug. 1867 (schleswig-holsteinischc, nassauische,Hessen-Homburg . Münzen).
68) S. Not. 3. 44.
69) I. 2 <?. clo vet. »um. po», (II. 10) — s, v. Savigny S. 451. 473 ff.A L.N. I. 11 §. 790. Ausgeschlossen ist diese verwerfliche Maßregel durchW.M.V. Art. 13. 15, Die Herabsetzung im Nennwerth ist häufig eine,aber auch dann bedenkliche Firirung des geringeren KurSwerthcs, z.B. derPreußischen Groschen 1803 und 1811 auf -/z, später aus »/, ihres Nenn-werths. So namentlich bei Papiergeld: z. V. der Wiener Vankozettel1811 auf i/z und der dafür eingeführten Wiener Währung wiederum auf2/,, im Ganzen also auf ^/z, des NennwerlhS. Unten §. 108.