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Drittes Buch. Die Waare.
durck den gewöhnlichen Umlauf seinen ursprünglichen Fein-gehalt eingebüßt hatAuch im ersten Falle. Sollte nämlich auchprincipiell die Staatsgewalt eine Untersuchung über die Redlichkeitoder Unredlichkeit ihrer Werthangabe nicht dulden, so kann doch derMangel des gesetzlichen Feingehalts eben so wohl von einem Versehenbei der Ausmünzung oder von späterer rechtswidriger Verringerung,wie von unredlicher Ausmünzung herrühren, und der Richter muß,da ihm die Untersuchung der zweiten Ursache nicht zusteht, überalleine der andern Ursachen als vorhanden annehmen. Die Erklärungder Staatsgewalt über den Feingehalt (Nennwerth) ist somit imZweifel dahin aufzufassen: jede Münze, welche nicht den gesetzlichenFeingehalt hat, soll im Verkehr als eine irrthümlich in Umlauf ge-brachte oder rechtswidrig verringerte gelten
Das einzelne Münzstück, wie eine ganze Münzsorte kann vomStaat eingezogen werden und hört, sofern nicht unveränderteWiederausgabe erfolgt, dadurch auf, gesetzliches oder auch nur statt-haftes Zahlungsmittel zu sein. Die Einziehung ist eine zur Auf-rechthaltung vollwichtigen Münzumlaufs unentbehrliche Einrichtung^).
Wem (Not, 69) — so auch Pfeiffer S. 59 — anders Untcrholz-ner, Schuldverhältnisse I, S. 232 und Hoffmann S. 122. Erwägtman nun einerseits den Mangel einer Einrichtung, wie der Not. 67 er-wähnten Englischen; daß ferner nicht Gewichts- sondern Münz-Svflemherrscht, und die nnzweifclhafien Unzuträglichkciten einer wegen gewöhn-licher Abnutzung statthaften Zurückweisungsberechtiguug, so dürfte die An-nahme im Tert richtig erscheinen. Damit stimmen denn auch die neuerenGesetze. Denn wenn W.M.V. Art, 13. IS sub c, vergl. Art. 19. 20.S. 1. 3, Separatartikcl Art. VII, Preuß. Münzgcs, v. 4. Mai 186715, Oesterr. Münzpat. a, a. O., Münchener Vertrag v. 7. Aug.1858 Art, 7 die Staatskassen zur Annahme auch des nicht mehrvollwichtigen Silberconrantgeldcs nnd bei erheblicher(1^/,—3"/g) Ver-änderung des ursprünglichen Metallwerths zur Einziehung verpflichten,so setzen dieselben osscnbar vorans, daß bis zur Einziehung im Privat-vcrkehr die gesetzliche Annahmepflicht bestehen bleibt, uud daß deren mög-liche Nachtheile dnrch die Einlösungsvcrpflichtnng der Staatskasse praktischaufgewogen werden; anch folgt gleiches »rxumento o contrsrio auS denhervorgehobenen Worten „anders als durch den gewöhnlichen Umlauf".
72) So unzwciselhast in der Constantinischcn Münzordnung. S. Not. 70.
73) S. Not. 71. 67. eiievalier p. 267 sf., namentlich über die Vorgängein den Niederlanden ,