Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Zahlung in einer bestimmten Münzsorte bedungen istmuß in dieser Zahlung geleistet und angenommen wer-

pere, üi «x es re <Iul»»>ii» sliquill passurus sil. (Die ijzzililcu,XXVI. S, 99 lesen, wie die V»!xsls: l/nvkilr??)? ->Sx »^»/x»^^«-a^ov ?«i??ov ^ou/ks^ll«^« ),<r/Z,?«,, ?x ?oi'?ov jZ^s<??r^s<ri). Gleichviel

ob man «IckUorem oder creilitorom liest, der Sinn bleibt immer, daß derGläubiger (z. B, der Darlcheusgläubiger - oder der künftige Darlehns«schuldner, welcher zunächst Gläubiger auf die Auszahlung ist) sich nichteine Zahlung (Rückzahlung Auszahlung) von Münzen m sliam kor-msm (^^.av 7v?7ov) gefallen zu lassen braucht, wo solche ihm nachtheilig ist.Aber dieser Sinn ist ein höchst unbestimmter. Versteht man anch unter ton»» daSMünzzeichen oder die geprägte Münze (z. B. 'I'scit. lleri». 5. l.ampr!<I. Lover.^Vlox. 39), also i» aligm kormsin Münzen anderen Gepräges, z. B. Se-sterben statt vonsre oder ^urei, so fragt es sich immer, welches dergemeinte Gegensatz zu denanderen" Münzen sei: die vom Darlehns-Gläubiger empfangenen oder demselben (bez. dem künftigen (DarlehnS)-Schuldner) versprochenen, oder solche, welche der (DarlehnS-)Gläubiger (bez.der künftige DarlehnSschulduer) zu erwarten berechtigt war. Daß hiergerade von der Rückzahlung eiueS gegebenen DarlehnS die Rede sei, isteine mindestens unsichere Unterstellung. S. die verschiedenen Ansichtenbei Glück XII. S. 66, v. Vangerow III. S. 33. 36, v. SavignyS. 470. Die Argumente Heimbach's S. 24ö. 246 sind nicht durch-greifend: es ist nicht erweislich, daß die sctio certse pecunwe creöitsedie empfangene Münzsorte nennen mußte, sie mußte nur auf RömischesGeld gerichtet sein, und die slipulstio war auch bei entgegengesetzter An-nahme certs, weil der Schuldner nur die Wahl zwischen Mllnzsortenhatte, welche rechtlich einander völlig gleichstanden f., Not. 2. DieGeldzustände zur Zeit des ?sulus waren übrigens darin eigenthümlich, daß einedreifache Währung bestand, also selbst Kupfermünzen in beliebiger Summegezahlt werden durften natürlich zum Nachtheil des Gläubigers, daKupfer und Silber thatsächlich zur Scheidemünze herabsanken: MommseuE. 746 Not. 21. Hultsch S. 231. Gerade um diese Zeit aber wurdefestgestellt, daß Zahlungen an den Staat in Gold geleistet werden sollen:I-smpr. I. c. (Mommsen S. 327), und hieran mochte ?aulus zunächstdenken, da nun auch rechtlich die Goldmünzen vor den anderen einenVorzug hatte». Im Sinne des Justinianeischen Rechts aber, nach derConstantinischen Münzreform, welche die Goldwährung zur faktisch ein-zigen gemacht Halle, mag wohl allgemein au Münzen der Goldwährungim Gegensatz zu anderen Münzm gedacht sein. UebrigeuS ließe sichdie Lesart vebitor<!m sehr wohl aufrechterhalten, da aus einem in Stipu-