Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

keinen Umlauf hat; gilt aber selbst in diesem Falle nicht, soferndurch das Wortcsfectiv" oder eine ähnliche Clauscl die Zahlungin der fremden Münzsorte der Art ausdrücklich bedungen ist, daßüber den Willen des Gläubigers, es solle nur in dieser Münzsortegeleistet werden, kein Zweifel möglich erscheint. Alsdann ist dieseMünzsorte in odliAatione. D.WO. Art. 37. D.H.G.B. Art.336 S. 2"). Dies gilt im Bereiche derD.W O. für alle Wechsel-

H.G.B. 8- 119der Wechsel ist entweder in der darin zur Bezahlung be-zeichneten oder in der Münze zu bezahlen, welche am Zahlungsorte ge-setzlichen Umlauf Hai", Ueber Schweizer., Schwed. uud Finnland . W.Q.s. Not 37 ^. ö.

37) .4. D.W.O. Art. 37.Lautet ein Wechsel aus eine Münzsorte,welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, so kann dieWechsclsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in derLandesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Ausstellerdurch den Gebrauch des Worteseffectiv" oder eines ähn-lichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benanntenMünzsorte ausdrücklich bestimmt hat."Die Fassung im I. Pr. Entw. der W.O. lautete:§. 150, Lautet der Wechsel auf eine Münzsorle, welche im Jnlandekeinen Umlauf hat, oder ans eine Ncchnungsmnnze, so kann dieZahlung im Preußischen Gelde geleistet werden.§. 151. Das Verhältniß gegen die zu zahlende Münze wird alsdannnach dem znlctzt notirtcn Cours am ZahlnngSvlatzc, oder wenndaselbst keine Börse ist, nach dem zuletzt notirtcn Cours der nächstenBörse berechnet.

§. 1S1 wurde in der Berliner Conferenz (1845) als entbehrlich undnnauwcndbar gestrichen, weil nur wenige Börsen in Preußen seien. 8- 150ging in den II. Pr. Entw. über, doch wurde in den Verhandlungen derStaatsrathseommission (1347) der Schluß dahin geändert:

8. 36,, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zurVerfallzeit iu Preußischem Gelde gezahlt werden".In dem der Leipz. Conferenz vorgelegten Entwurf heißt es:

§. 37 Abs. 1.Lautet ein im Jnlande zahlbarer Wechsel aus eineMünzsorte, welche im Jnlande keinen Umlauf hat, oder auf eineRcchnnngsmünze, so kann die Wcchselsumme (wie vor-stehend)."

Abs. 2 handelt von Wechseln auf ThalerGold".Die Leipziger Conferenz beschloß die Annahme des Entwurfs mit einigen,der NcdaclivnScommission anheimgegebenen Aenderungen, doch wurde an-