Drilles Buch, Die Waare,
und Zwcithalerstücke) innerhalb des -Ocutsch-Ocstcrrcichischen Vereins-gcbicts nicht als fremde Münzen gelten, dahcr, wenn bedungen,
k. D.H.G.B. Art. 33g S. 2: „Ist die im Vertrage be-st i in m t c M ii n z s o r I c am ZahlungSortc nicht in Umlauf odereine Rech»ungöwähruug, so kann der Betrag nach demWerthe znr Vcrfallzcil in der Laudcsmiiuze gezahlt wer-den, sofern nicht dnrch den Gebrauch des Wortes „esfectiv"oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Ver-trage benannten Müuzsorte ausdrücklich bedungen ist".Vorarbeiten:
Württemb. Entw. Art. 312: „Sind die vertragsmäßig bestimmtenMünzsorten oder Stücke nicht gangbar oder nicht aufzu-trcibeu, so wird ihr Werth nach dem Geldkurs von Frankfurt a/B!, mit Aufgeld, oder falls dieser nicht entscheidet, durchdas Gutachten zweier Sachverständigen ausgemittelt uud in gang-baren Münzsortcn bezahlt: wenn nicht die ausschließliche Bezahlungder bestimmlen Münzsortcn bedungen wurde.Art. 313s. Ist eine ausländische NechnungSmünze vertragsmäßigbestimmt, so kaun dieselbe entweder wirklich oder nach ihrem Wertheentrichtet werden. Der Werth wird nach dem Wechselkurs zwi-schen Frankfnrt a/M, nnd dem Platze, welcher in dieser Münzewechselt, oder durch das Gutachten zweier Sachverständigen ausge-mittelt, --"
S. auch Motive S. 273-276.
I. Pr. Entw. z. 2-10: „Ist die - Rechnungswährung (wie H.G.B.Art. 330), so wird der Werth nach dem Kurs des uächsteu Wcch-sclplatzcS ermittelt nnd hienach in gangbarer Münzsorlc bezahlt".
Die Berliner Konferenz beantragte, es solle zunächst der Kurs am Zahl-ungsorte und erst in dessen Ermangelung der Kurs des nächsten Wech-sclplatzcö zu Gründe gelegt werden (Prot. S 5S. 50). Demgemäß:
II. Pr. Eutw, Art. 2-10 S. 2: „Ist die — Nechnuugswährung, sowird der Werth nach dem am Zahlungsorte bestehenden Wechsel-kurse, in dessen Ermangelung aber nach dem Kurs des nächstenWechsclvlatzes —
Von der Nürnberger Coufercuz wurde dagegeu einstimmig beschlossen,die Fassung des Art. 37 der D.W.O. anzunehmen, damit nicht die Mein-ung entstehe, es solle etwas vou der D.W O, Abweichendes bestimmt werden.Hingegen wurde der Antrag, auch Art, 51 Abs. 3 der D.W.O. aufzu-nehmen, wonach der Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen bez.auf den dessen Wohnort nächsten Platz entscheidet, mit 11 g. 4 St. abge-