Abschn.il. DasGeld. Cap.1I. Münze. § . I ttö. Geld als Sache. Geldschuld. 1157
gleichviel ob durch das Wort „effectiv" u. dgl. oder sonst in irgenderkennbare Weise, schlechthin zu leisten sind, mögen sie auch zufälligam Zahlungsorte nicht oder nicht in hinreichender Menge umlaufen.W.M.V. Art. 8 a. E.-»). -
Erfolgt die Zahlung in der geschuldeten Münzsorte nicht,mag dieselbe geschuldet werden, weil eine nur generische Geldobliga-tion vorliegt, oder weil eine Summenschuld aber mit rechtlichverpflichtender Ausbedingung der Münzsorte vorliegt, und derGläubiger will sich mit Zahlung in anderer Münzsortc nicht be-gnügen, so treten die Rechtsfolgen ausbleibender'"') Zahlung ein,
lchnl, wobei namentlich hervorgehoben wnrde, daß der notirte Kursmit dem Werth der Wcchsclsumme nicht identisch sei, häufig zu niedrignotirt werde. Prot. S. 591. S92. I. Rnrnb. Entw. Art. 279 und II.Entw. Art. 314 haben die jetzige Fassung. Der Antrag näher zn bestim-men „nach dem Kurswerthe ain Zahlungsort zur Verfallzeit", wurdemit 14 g. 2 St. abgelehnt, um die Fassung des Art. 37 W.O. zu be-wahren. —
Wörtlich gleich H.G.B. Art. 336 lautet der Entw. des Schweiz .Handelör. Art. 219, nur statt „nach dem Werth zur Verfallzcit": „zumTageskurs"; entsprechend für Wcchselzahluugeu Art. 390. Die gleichenPrincipien sind anerkannt im Brasil. H.G.B. Art. 431 g. E. UeberChile und Buenos-Aires s. ^. a. E.
L. Ueber die Werth-lKnrS-i Berechnung s. unten Not. 69.33) „Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattetsein, Vercinsmünzen ausdrücklich uud mit der Wirkung in Zahlung zuversprechen oder sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglichiu Vcreinsmünzcn zu leisten ist". Fehlt im Preuß. Mnnzges. v. 4. Mai1857, wohl weil für selbstverständlich erachtet; dagegen aufgenommen imOesterr. Pat. v. 27. April 1858 §. 14 vgl. §. 16—17, Erlaß des Oesterr.Finanzm. v. 12. Aug. 1853 (N.G.Bl. S. 443). Bayer. V. v. 25. Aug.1853 Z. 11. Aus den im Tert bezeichneten Gründen steht diese Vorschriftnicht mit W.O. Art. 37, H.G.V. Art 336 in Widerspruch. Zur drittenLesung des H.G.B. Art. 336 war eiu Zusatz beantragt (Monit. 325 vonHannover ) behusö Aufrechthaltung der Bestimmungen des Münzvcrtragesund der in Gemäßheit desselben crgangenen Gesetze, wnrde aber, ebensowie die beantragte Streichung des ganzen Gesetzes, abgelehnt. Prot. S.4533. 4534. S. oben Not. 33.
39) Uebcrhaupt bedungen, oder, soweit die Ausnahmen reichen, „effectiv" be-dungen. S. Not. 27 ff.
40) Je nach Umständen die Folgen des Verzugs, bei Wechselschulden Statthaf-ligkeit der Protesterhebung n. f. f.