1158
Drittes Buch. Die Waare.
und muß das Interesse des Gläubigers, welches über den bloßenGeldwert!) der geschuldeten Müuzsortc weit hinausgehen kann, nachden allgemeinen Grundsätzen, namentlich bezüglich des OrtcS und derZeit der Schätzung berechnet werden, soweit nicht das Gesetz denBetrag des Interesse fixirt. Fixirt ist das Interesse, insbesondereauch Zeit- und Ortsinteresse, bei ausbleibenden Wcchselzahlun-gen durch D.W.O. Art. 50. 51. 52. 53. 81. 98. Z. 6. 10^).
Die Grundlage auch der Jnteressenberechnung ist der Geld-werth der geschuldeten Münzsorte.
Zugleich aber gibt es zahlreiche Fälle, wo nicht das Interesse,sondern nur der Geldwert!) der geschuldeten Münzsorte in Betrachtkommt. So überall, wo der Schuldner nach Gesetz oder nach Ver-einbarung berechtigt oder verbunden ist, die Zahlung in einer an-dern als derjenigen Münzsorte zu leisten, in welcher die Schuldausgedrückt ist. Insbesondere weil nicht Zahlung in dieser Münz-sorte bedungen ist; oder zwar bedungen, aber doch nicht in völligunzweideutiger Weise und zugleich die Müuzsorte eine fremde ist,welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat; oder weil eine wahreUnmöglichkeit eingetreten ist, die bezeichnete Münzsorte zu liefern.Dieselbe ist z. B. ganz aus dem Verkehr verschwunden; oder so seltengeworden, daß sie ohne unverhältnißmäßige Opfer nicht beschafft zuwerden vermag^); oder sie ist am Zahlungsorte und zur Zahlungs-zeit nicht mehr oder nicht mehr in dem Maße Zahlungsmittel, wiezur Zeit der Schuldbegründung. So namentlich falls sie außerKurS gesetzt ist«"); oder falls sie ohne veränderte Ausprägung in
41) Fr. Mommscn, Beiträge zum Obligaliouenrecht. Abth. II. Wind-schcid §. 2S7 ff.
42) S. Sieben!)aar, Archiv f. W.R. I. S. 182 ff. Thöl Z. 23S. 236.Renaud, W.N. 8. 90. 91. (3. Aufl). Modificirt in Schweiz . W.O. vonI3S2 §, 3!». 4K und Finnland . W.O. v. 18ö8 §. 37. 43.
43) A.L.N. I. I I §.791. Oeslerr. G.B. §.03!). Sächs. G.B. § 663. Würtlemb.Entw. Art. 312. Oberster Ocsterr. Gerichtshof I8SI: Mailänder Lire(Pcitlcr Nr. 14). S. auch v. Saviany S. 467. 468. Windscheid§. 236 Not. 9. 10. Nur ist bei den meist kürzeren und siricten Handels-schulden in solchem Falle nicht leicht eine unverschuldete Unmöglichkeit an-zunehmen. Ganz gegen diese Ausnahme: Scscois §. 2 x>. 3 Nr. 112.tt.ivlisel ile lui-ri llisp. I <z. 1 Nr. 16. Assse IV. Ar. 2131.
44) S. 8- W4 Not. 67. A.L.^. I. II z. 733. 739. Sächs. G.B. 8 668.Württemb. Entw. Art. 311. ZI ssss IV. Nr. 2131.