Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn, II. Das Geld. Cap, II. Münze. §. 105. Geld als Sache. Geldschuld. 1161

gesetz entgegensteht. In Ermangelung solcher Uebereinkunft ist zuunterscheiden:

1) Liegt eine wahre generische Geldschuld vor, so muß diebedungene Zahl der geschuldeten Geldstücke, so lange dieselben nochin ihrer ursprünglichen Beschaffenheit vorhanden sind, ohne Rücksichtauf Aenderung ihres Kurswerthes oder Nennwertheö, geleistet undangenommen werden: das Rechtsverhältniß ist hier für beide Theileein aleatorisches 5°). Haben dagegen die bedungenen Geldstücke eineAenderung ihres Metallgehalts erfahren, oder sind sie ganz aus demVerkehr verschwunden, so ist zu unterscheiden: Ging die Intentionder Betheiligten gerade nur auf die gedachten Geldstücke, so wird derSchuldner durch unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung völligfrei. Ging dagegen, was im Zweifel anzunehmen ist, die Intentionwenigstens eventuell auf den Werth, so ist der Werth zu leisten unddieser ist nicht schlechthin der Metallwerth

2) Liegt hingegen eine Summenschuld vor, so ist schlechthinder geschuldete Geld werth zu leisten, mithin soviel Münzenzu zahlen als ihrem Geldwerth nach den Geldwert!) dergeschuldeten Summen ausmachen. Dabei kann eine doppelteWerthberechnung erforderlich sein: für die Schuldsumme und fürdie Zahlungssumme 52).

in Bezug auf das Geld bemerknGeding bricht alle Recht". S. auchBender, W.R. I. S. »83, und über den .Werthwechsel" obenNot. 30.

L0) A.L.N. I. 11 Z. 763. Sächs. G.B. §. 670. Württemb. Entw. Art. 311S. 2. Spanisch. H.G.B. Art. 392. Holl. b. G.B. Art. 1794. Portug.H.G.B. Art. 378. H.G.B, von Buenos Aires Art. 726. Chile Art. 797.Jtal. b. G.B. Art. 1322. v, Savigny S. 467.

51) S. Not. 56. Anders Pfeiffer S. 66. Sächs. G.B. §. 67l. Holland,b. G.B. Art. 1794, und H.G.B. Art. 157. Jtal. b. G.B. Art. 1822.S. auch, obwohl mit manchen Abweichungen im Einzelneu: Fritz, Er-läuterungen zu v. Weniug-Jugenheim III. S. 14 ff. v. Vaugerow III.S. 37. Sintcnis II. §. 35 Not. 33. Windscheid Z. 256 Not. 15.17. ViiicLns, II. p. 146-148. Hoffmauu, W.N. S. 130.

52) Die Nothwendigkeit der doppelten Berechnung erkennt auch Wind scheid§. 256 Art. 14 ff. au, doch will er verschiedene Principien für dix Be-rechnung der Schuldsumme und der Zahlungssumme aufstellen. Mil denhier in Betracht kommende» Fragen, welche übrigens durchgeheudö viel