1163
Drittes Buch. Die Waare,
Der Werth der geschuldeten Summe ist der Werth desQuantums Münzen, in welchem die Schuld ausgedrückt ist. Undzwar, was den Orts werth anlangte, im Zweifel der Werth desOrteS, wo die Schuld gezahlt werden soll ; wird an einem andernOrte, als dem Zahlungsorte gezahlt, so ist die Ortsdifferenz zwischendem vertragsmäßigen, bez. gesetzlichen und dem wirklichen Zahlungs-orte, welche sich in dem Kurse eines Sichtwechsels vom Zahlungsorteauf den dritten Ort darstellt, maßgebend. Denn dieser Kurs stelltgenau den Werth der Geldsumme (bez. ihrer Münzsorte) am drittenOrte dar, nämlich den Preis, welchen der Gläubiger geben muß, umam Zahlungsorte sich den Betrag der am dritten Ort geleistetenSumme zu verschaffen. Um diesen Preis kann er einen Wechselüber die geschuldete Summe kaufen und durch den Verkauf des Wech-sels sich bezahlt machen. Er kann aber auch einen Sichtwcchsel di-rect (a ärittura) auf den dritten Ort ziehen und durch Verkauf diesesWechsels nach KurS sich bezahlt machen. W.O. Art. 51—53 -«).
zu enge gestellt und darum häufig unrichtig beantwortet werden, beschäftigtsich ein großer Theil der §. 93 Not. * genannten juristischen Literatur.Die eiusachste Theorie stellt Endemann §. 80 a. E, auf: die Identitätdes Werthes herzustellen, sei lediglich Sache der Berechnung! Aber dochder juristischen, nicht der bloö calculatorischen, also scheint doch ein juristischesPrincip für die Berechnung erforderlich.
53) Bez. der Werth des nächsten Handelsplatzes. Oben §, 64 Not. 16.D.W.O. Art. 37. H.G.B. Art. 336. (Oben Not. 37). I. 2 pl . z. 1.8. I. S. 8 v. <Io ec> yuoä certo loco (13, 4). K. Sachs. E.G. zurD.W.O.§. 7. Luzerner W.O. §. 42. Schweb. W.O. v. 1852 §. 38. Finnländ.W.O. v. 1SS8 5. 36. Fr. Mommsen, Beiträge zum Obligationenr.III.S. 219 ff. v. Saviguy S. 4S6. 456. O.A.G. zu Lübeck 13öS (Samml.in Frankfurter Rechtssachen fSauerläuderl I. S. 36). A L.R. I. 11.§. 786. I. 16 §. 82. Sächsisches G.B. §. 668. 666. Spanisches H.G.B.Art. 2SS. 494. Holt. Art. IS6. Portug. Art. 377. Brasilien Art. 431.Jlal. Art. 228. Buenos Aires Art. 861. Chile Art. 712. Lror?,Nordamerik. Wechsclr. Z. 150—153. 400 — 403. ZIsszs >. Nr. 609 —die Erörterungen Nr. 610 gehören nicht hierhin. Brauer, Archiv fürW.R. V. S. 113 ff. Nenaud, Wechsclr. (3. Aufl.) §. 6t Not. 12.
54) Oben§. 103. S. auch Thöl Z. 235. 236. 256. Nenaud, W.R. (3. Aufl.)
90. 91. Bar, das iuternationale Privatr. S. 253—225. O.A.G. zuLübeck 1853 (Seufs. VIII. Nr. 3). Wie bei alternativem Zahlungsort?Nach A.L R. II. 3 §. 885 sollte hier der ContractSorl (Ort der AuSsttl-Inng des Wechsels) entscheiden.