Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
1165
Einzelbild herunterladen
 

Abschn.II. Das Geld. Eap.II. Münze. §. I0S. Geld als Sache. Geldschuld. 1165

Der maßgebende Werth ist nicht der Mctallw erth wenn-gleich derselbe in Zweifelsfällen als Anhalt für den Nennwerth

Thaler nach dem Leipziger Zwölfthalerfuße eontrahirt, so würden nachEinführung des VierzchnthalerfnßeS offenbar 80 mal 14 Thaler zurückzu-zahlen sein, also doch der Nennwerth des Zahlmittclö zur Zahlungözeitentscheiden. Ebenso bei einer Herabsetzung im Nennwert!) (§. 790). Sichermüssen auch l000 Thaler in Franken gegeben und in Franken rückzahlbar,in so viel Franken gezahlt werden, als »ach dem Knrse der Zahlungözeitdie Summe von 1000 Thalern in Franken ausmacht. Offenbar habendie Verfasser des Gesetzbuchs sich den Unterschied zwischen der Berechnungdes Werthes der Geldschuld und des Werthes des Zahlungsmittels nichtzum klareu Bewußtsein gebracht, und ist daher der aufgestellte Grundsatzauf die im Gesetzbuch ausdrücklich entschiedenen Fälle §. 76?. 789. 791zu beschränken S. auch Koch, N- der Forder. I. §. 7 sck II. Z. 6 IIV.

S7) So meist die Nationalökonomen, unter den Juristen vornämlich Puchta8. 38. Slsssö IV. Nr. 2133. Waguer im Staatswörterbuch VIl.S. 72 erkennt, obwohl principiell der Melallwerth entscheiden müsse, dochwegen nicht abzuleugnender thatsächlicher Anomalieen den Kurs als maß-gebend an. Wenn das O.A.G. zu Cassel in dem bei Pfeiffer VII.S. 80 (Seuff. II. Nr. IS) mitgetheilten Falle anscheinend deninnerenWerth" zu Grunde legt, so war in Wahrheit doch der wirkliche Nennwerlh(Iv^/z Gulden auf die Mark) zu Grunde gelegt; ebenso wohl in demFalle Seuff. II. Nr. 147; der Metallwerth oder Kurs in dem FalleSeuff. XII. Nr. 133. Unter den Gesetzen sehen auf den MetallwerthOesterr. b. G.B. §. 938. 939, Hamburg . Stat. II. 1 Art. 921.Außer Betracht bleiben natürlich die Fälle, wo auf den Metallwerth (Barren-werth) contrahirt ist: Locke civil Art. 1396. 1397. ?srckessus I. Nr. 20öa. E. oben §. 100 Not. 4.17 ff. Auch ist erklärlich, daß in älterer Zeit, woman das Wesen des Kurses (Kurswerths) nicht hinreichend würdigte undoffenbar der Nennwerlh nicht anöreichte oder, bei heillos verworrenen Münz-zuständen, zu verkehrten und rechtswidrigen Eonseguenzen führte, der Me-tallwerth zahlreiche Vertheidiger fand, auch in Gesetzen: z.B. ^nsslckusckisc. 39 Nr. 37. Eben darauf kam die Substitution der Rechnnngswährunghinaus (§.106), daher der originelle Satz bei Lasai'vAis ckisc-61 Nr.6:In comniorciis autein solet semoor coalrslii ... in monetsiiniiAmsris,ita non suHscesnt alicui vsriationi, sock kinns svmpor ivinAnesnt. Derentscheidende G'.nnd gegen den Metallwerth ist schon oben §. 100Not. 23 ff. 104 Not 1. 103 Not. 17 dargelegt. Der Melallwerth kann nurunter dem reinen Gewich tssystem maßgebend sein, nicht unter dem

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 74