Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

oder den Kurs indirect in Betracht kommen kann sondern, nachVerschiedenheit der Fälle, der Nennwerth oder der Kurs °°). Er kannverschieden sein für die Schuldsumme und für die Zahlungs-summe "").

herrschenden Münzsystem. Wer30 Thaler" zu fordern hat, hat nichtsowohlein Pfund fein Silber" zu fordern, als vielmehr ein solchesin Geldform oder Münzen, d. i. in beglaubigten Barren, welche zusammenzu 1 Pfund v/,o fein Silber beglaubigt sind.S3) Sachs. G.B. Z. 669. v. Savigny S. 467. ,

ö9) Die ältere Theorie erkannte durchgehendS für die einheimische Münzeschlechthin den Nennwerth, häufig freilich in dem verkehrten Sinne desbloßen MünznamcnS, für auswärtige den Kurs als maßgebend an. S. diebei Koch R, der Fordcr. I. §. 7 Not 8, v. Savign.y S.477 genanntenSchriftsteller. Diese, von Rudorff zu Pnchta, Pandekten §. 33 Not. k(1V. Anst.) alsganz verwerflich" bezeichnete Ansicht wird von zahlreichen,wenngleich im Einzelnen von einander abweichenden Schriftstellern festge-halten: Pfeiffer, Göschen II. §. 386, Sintenis, Bcscler, Sou-ch ay. Uebrigens sind die älteren Darstellungen, z. B. bei Glück, Mühleu-bruch, häufig ganz principloö. Auch die älteren Handelsrechtslehrerschwanken: Scsccia §, 2 xl. S Nr. 146. Der Kurö wird allgemeinoder doch als Regel vertheidigt vorzüglich von Hufe land, C. F. Koch,v. Savigny, ArndtS, v. Bangerow (III. S. 34 f. aber auch I.§. 63). Mehr vermittelnd, indem für verschiedene Fälle nach der vermuth-lichen (?) Intention der Parteien verschiedene Regeln aufgestellt werden:Windscheid §. 2S6 g, E. (S. die Literatur oben §. 99 Not.Prak-tisch wäre die Differenz nicht so erheblich, weil auch die Vertheidiger desKurswerthes" anerkennen, daß der Nennwerth da maßgebend sei, wo erdurch Zwangsgeset) firirt ist; allein sie weisen demKuröwerth" eiu vielzu umfassendes Gebiet an, indem sie übersehen, daß derZwangskurs keineanomale Eigenschast des Geldes ist, ja für die eigentliche Landesmünze be-stehen muß. Obe» z. 104. Alle neuere» Gesetzbücher halten für ihreWährung oder gar für alles einheimische Geld den Nennwerth als maß-gebend aufrecht. S. Not 61. Sogar fremde Münzen, wenn nichtnachKurö" bedungen, sollen nach ihremMünzwerth", d. h. Nennwert!) be-rechnet werden, nach K. Sächs. E.G. z. 7 zur D.W.O. s. Not. S95ud 1.

60) Z. B. die DarlehnSsumme von1000 Thalern" wird in einem Landeder Silberwährungin Goldkronen" zurückgezahlt. »1000 Thaler" heißt:so viel Thaler, als 33^/z Pfd. fein Silber ausmachen (Nennwerth);inGoldkronen" heißt: in so viel Goldkronen, als nach ihrem Kurse auf