Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §, 106. Geld als Sache. Geldschuld. 1167

Der Nenn werth ist maßgebend für diejenige Münzsorte,welche zur Zeit der Schuldbegründung Währung war und diejenigeMünzsorte, welche zur Zahlungszeit Währung ist«'), soweit dies der

1000 Thaler Silber (33'/z Pfd. fein Silber) gehe». S. auch Baum-stock S. 93 Not. 97.61) Neuere Gesetzgebungen.

1) Meist wird behauptet, das Preuh. Allg. Lau brecht erkenne über-wiegend den Nennwert!), ausnahmsweise den Mctallwerth und den Kurs-wert!) als maßgebend an, und durch die Declaratiou vom 27. Sep-tember 1808 sei allgemein uud grundsätzlich der Kurswerth für maß-gebend erklärt. C. F. Koch a, a. O. v. Savigny a. a. O. Förster,Theorie und Praxis des Prcnß. Privatr. I S. SSI. 552. Nun aber wirdmit Einer Ausnahme s, Not. 64 für einheimisches Metallgeldschlechthin der Nennwerth als maßgebend hingestellt: A.L.N. I. 11 §.792.737 <wo nicht eine Anerkennung des Metallwcrthcs ausgesprochen ist, daeine Aenderung des Münzfußes stets ciue Aenderung des wirklichen Nenn-werthes, wenn auch uicht uothwendig des Müuzuameus, involvirt).Z. 790 lnach welchem keineswegs, wie Savigny meint, die gleiche Münz-sorte in dem alte» Neunwcrth in Zahlung genommen zu werden braucht,Vgl. §. 778. 779. 797 ff. vielmehr handelt es sich uur um die Münz-sorte, nicht um die Stückzahl, und die Declaratiou v. 27. September1808, welche S. 1 das richtige Princip anerkennt, ist eine wahre Decla-ratiou, keine Neuerung ss. auch Mathis, Jurist. Mouatsschr. VII.S. 24 ff. Pfeiffer VII. S. 514 ff.)). Noch weniger enthält die Decla-ratiou v. 27. Sept. 1803 eine allgemeine Anerkennung des Kurswerthes;vielmehr erkennt §. 1 derselben, wie bemerkt, einfach das Princip des§. 790 A.L.R. I. 11 für die im Werth herabgesetzten Scheidemünzen an:zu Gunsten des Gläubigers soll der neue Nennwert!) maßgebend sein;§. 2 dagegen berücksichtigt allerdings für den damaligen Fall den Kurs-werth zu Gunsten des Schuldners: eine zur Zeit des Darlchnsempfan-geS bestandene Kursdifferenz der später im Nennwert!) herabgesetzten Schei-demünze von 10 uud mehr unter dem Nennwert!) solle demselben zuGute kommen. Eine solche rein transilorische Abweichung vom Principdurste der Gesetzgeber sich hier um so eher erlaube», als auch nach älteremPreuß. R. die Scheidemünze nur in beschränktein Maße gesetzliches Zahl-mittel war.

2) Den Nennwert!) läßt bei Währung ausschließlich entscheidenSächs. G.B. §. 660-668.

3) Nach Ocsterr. G.B. K. 933. 939 entscheidet bei Münzverändcr-ungen ohne Aenderung des Metallwcrlhs nur der Nennwerth, doch wird

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