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Drittes Buch. Die Waare.
Fall'?). So auch alle neueren Gesetzgebungen, — s. Not. 61.Wird also eine Geldschuld in Währung bedungen und erfüllt, so ist
unrichtig nur auf den Nennwerth zur Zeit der Darlehnöhingabe gesehen.Bei Veränderung des Münzfußes indessen entscheidet der Nennwerth zubeide» Zeiten, Pat. v, 27. April 1858 §. 9.
4) Nur der Nennwerth wird bei einheimischen Münzen berücksichtigt nachVoile civil Art. I69S, und zwar ist für die Münzsorle, in welchergezahlt wird, der Nennwerth (höherer oder geringerer) zur Zahlungszeitmaßgebend- S. auch v. Savigny S. 499 ff. und Koch, R. derFvrdcr. 1. §. 7 Not. 8, welcher nur mit Unrecht dem Nennwerth, welchendie älteren Schriftsteller im Auge haben, den Kurswerth substituirt. ?sr-ässs us Nr. 20ö a. E. Der Tadel, welchen Locke civil Art. 1695 viel-fach erfährt, z.B. Olievslier, preise« p. VIII ff., Zlssse IV. Nr. 2133,wäre nur gerechtfertigt, falls vorgeschrieben wäre, daß auch die Geldschuldnach ocm Nennwerth der Münzstücke zur ZahlungSzeit berechnet werden solle,oder, was dasselbe hieße, daß die Benennung (Münzname) und nichtder Nennwerth entscheide. Allein das Gesetz sagt nur vollkommen richtig:
s) Die DarlchnSschuId ist eine Summen schuld, nicbt.cine Schuld derMünzstückc, in welcher die Schuld ausgedrückt ist: lg somme numeri-que enoncee au contrst. Diese Summe ist in Zahlen, nämlich in einergewissen Zahl von Münzstückcn (pecunis nuineista) ausgedrückt, ist alsoeine in Zahlen berechnete Summe.
v) Zsl die Zahl der Stücke >especcs) zwischen der Zeit des Darlehns-cmpjangeS und der Zahlnng erhöht oder verringert worden — natürlichdie Zahl derjenigen Stücke, welche auf eine gewisse Münzeinheit (dasMünzgrundgcwichl oder die Normalmünze) gehen (also: bei Veränderungdes MünzjnßcS unter Beibehaltung derselben Benennung — ober ohneVeränderung des Münzsußcö durch Ausprägung von mehr oder wenigerStücken aus dieselbe Hauptmünzc — und dem gleich stchl wohl der Fall,daß ohne neue Ausprägung die vorhandenen Stücke in ihrem Nennweriherhöh! oder hcradgesetzl worden sind>, so soll der Schuldner die gelieheneiri einer gewissen Zahl von Münzstücken berechnete Geldsumme und nurdiese Summe in Münzstücken, welche zur ZahlungSzeit gellen, zahlen.Das Gesetz sagi keineswegs, daß der Schuldner die gleiche Zahl vonMünzstücken, welche er empfangen hat, zahlen soll - - im Gegensatz zuV«4« riril Art. 1896. 1897, wo die gleiche Quantität LarrenmetallSzu restituirrn ist; eS sagt noch weniger, daß die Münzslücke der Zahlung«»zeit quantitativ an die Stelle derjenigen Münzstücke treten sollen, inwelchen die Schuld ausgedrückt ist; ja es sagt weder, wie der Werth dergrjchuldelen Summe, noch auch wie der Wenh der Münzstücke, in welchen