Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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1169
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Abschn. II. Da« Geld. Cap. II. Münze. 10S. Geld als Sache. Geldschuld. > Ißg

eine Aenderung oder Verschiedenheit nur des Kurses rechtlich ebensounerheblich wie des Metallwerthcö Die mögliche BenachtheiligungdeS Gläubigers oder Schuldners wird vermieden durch eine gerechteund vernünftige Münzpolitik, welche den Nennwcrth in wesentlicherUebereinstimmung mit dem Metallwerth hält.

Der Kurs ist maßgebend für diejenige Münzsorte,welche zur Zeit der Schuldbegründung nicht Währung warund für diejenige Münzsorte, welche zur Zeit der Zahlungnicht Währung ist<"). So namentlich, aber keineswegs allein, in

die Zahlung geschieht, zu berechnen sei, enthält also keine dircctc Ent-scheidung, ob Nennwert!) oder Kurs der Berechnung zu Grunde zu legensei. Doch kann kein Zweifel sein und wird allgemein anerkannt, daß derNennwcrth entscheiden soll. S. auch Iroplonx, prst. Nr. 230 ff.

L) Dem Locke civil folgen die meisten neueren Gesetze, znm Theil unterausdrücklicher Anerkennung des Nennwerlhes: Holland , b. G.B. Art.1793 und H.G.B. Art. 1S7. Span. H.G.B. Art. 392. Jtal. b. G.B.§. 1821. Portug. H G.B. Art. 378. 273. 502. Buenos Aires Art. 702.Chile Art. 116. Der vivil eocke- ok Aev.'-rork s. 967 enthält nur dieaphoristische Bestimmung, es solle die geliehene Summe in solchem Gelde,als zur Zeit des Verfalls gangbar ist, geleistet werden, möge dieses Geldmehr oder weniger werth sein als das geliehene Geld. S. noch Beispielebei Pfeiffer S. ö9 ff. v. Vangerow III. S. 34. 33 Württemb Entw.Art. 311.

62) Also für Scheidemünze gegenwärtig nur im Betrage von weniger als>/, Thaler bez. fl. Oben §. 104 Not. S7. Ueber dcrogatorische Ge-wohnheit s. oben § 104 Not. 66. Bei nur zcilweiser Entwerlhung werdenGläubiger und Zahler sich durch besondere Abrede schützen können, soweitnicht auch diese untersagt ist.

63) A.L.R. I. 11 §. 792. »lssse IV. Nr. 2132.

64) S. oben §. 104 Not. 6. 6 und oben Not. 69 ff. Interessant die Er-örterungen schon im lZuickon cke Is wer. c. XIV. (?i>rckessusco». II. p. 416). So für ausländische Münzsorten: A.L.R. I. 11§..76ü. 786. 792. Cab. Ordre vom 4. August 1832. Sächs. G.B.§. 666-668. Locke cke com. Art. 388. D.W.O. Art. 37. H.G.B.Art. 336. Württemb. Entw. Motive S. 272. 273. vsllo? 8. v. mon-naie §. 71. 72. Den gleichen Grundsatz hat A.L.R. I. II. §. 783. 739 I.16 §. 61 für außer Kurs gesetzte Müuzcn, ohne Unterscheidung, ob ein-heimische oder fremde, vermuthlich weil in solchem Falle die Münze regel-mäßig schon früher unter ihrem Ncnnwerthe im Kurse gestanden hat, unddurch die Außerkurssetzung gleichsam nur die derogatorische Gewohnheit,