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Drittes Buch. Die Waare.
dem Falle, daß die im Vertrage (Wechsel oder sonst) bestimmte Münz-sorte am Zahlungsort keinen Umlauf hat, ohne daß ausdrücklich undunzweideutig die Zahlung in dieser Münzsorte bedungen ist. DerKurö, nicht etwa das Münzpari; der Geldkurs, und nicht etwader Wechselkurs der verschriebenen Münzsorte am Zahlungsort«^).Besteht indessen — was nur bei auswärtigen Münzen vorkommenkann—kein vom Wechselkurs verschiedener Geldkurs, so gilt, wie frühergezeigt worden ist, der Wechselkurs zugleich als Geldkurs, und zwarder Wechselkurs für Sichtwechsel auf den nächsten««) Wechselplatzdcö Landes, welchem die verschriebene Münzsorte angehört«'). Be-steht auch kein Wechselkurs, so muß auf das Münzpari, als dieGrundlage sowohl des Geld- wie des Wechselkurses recurrirt wer-den «6), Uebrigens sind hier vielfach abweichende Grundsätze inGeltung. S. Not. 69.
welche den Kurs gegen den Nennwert!) zur Geltung gebracht hat — s. oben§. 104 Not. 66 — bestätigt wird. I>srckessus I. Nr. 206. IV. Nr. 149Sbis will für fremdes Geld, nach der nicht passenden Analogie von 6ockecivil Art^ 1897, schlechthin den Metallwerth zu Grunde legen, doch eigent-lich nur im internationalen Verkehr, sür welchen dann die weitere Frageentsteht, ob der sremde Gläubiger das Recht am Wohnort seines Gläub-igers, bez. am Zahlungsort gegen sich gelten lassen muß, z. B. falls dortdie Münze zu einem höheren als dem Metallwerth ausgeprägt, im Nenn-werlh erhöht, Papiergeld mit Zwangskurs versehen wird. Ist diese Ver-änderung zwischen der Zeit der Schuldentstehung und der Zahlungszeitvor sich gegangen, so braucht allerdings der auswärtige Gläubiger dieVerminderung seiner Forderung durch eiu sremdcS Gesetz nicht über sichergehen zu lassen. Er darf z. B. bei Wechselfvrdcrungcn protestiren undanf seine Vormänncr zurückgehen, oder sonst versuchen, mittelst eines Ur-theils im Jnlande oder durch iulcrnationalc Rechtsmittel zur Befriedigungfür seine volle Forderung zu gelangen. Häusig bestehen auch gesetzlicheAuSuahmcn zu Gunsten der Fremden, Staatöverträge u. dgl. m. Via-eenii II. p. 290 ff. »lasse I. Nr. 611.
65) Oben §. 103.
66) Nicht gerade auf den hauptsächlichsten. Anders Hamburg . E.G. zurD.W.O, §. 4. Schleswig-Holsteinisches E.G. §. 4 Lanenburg. W.O. Z. 37.Holsteinische W.O. §. 37. (s. Not. 69 sud 3 a. E.).
67) Oben §. 103 g. E. —
66) Brauer, Archiv f. W.R. V. S. 120. v. Hahn II. S. 173. AndersRcnaud, Lehrbuch des Wechselrechts 3. Aufl. §. 64 Not. 12. 13, indemer, mit Stern, schlechthin auf den Wechselkurs sieht. S. Not. 69.