Abschn. II. Das Geld, Cap. II. Münze, tz. 105. Geld als Sache. Geldschuld. 1171
Die gegen die Berücksichtigung des Nennwerthes und für dieausschließliche Berücksichtigung des Kurses geltend gemachten Gründe
69) Wie die Entstehungsgeschichte deö Art. 37 der D.W.O. und des Art. 336D H.G.B. — oben Not. 37 — zeigt, hat man sorgfältig vermieden, da«Princip der Werthberechnung festzustellen; insbesondere wurde der Antrag,auch den Grundsat) des Art. 61 der W.O. allgemein aufzunehmen, wonachschlechthin der Wechselkurs (der notirte) maßgebend gewesen wäre, abge-lehnt. Es hat also an sich der Nichter durchaus freie Hand. Vier Haupt-thcorien sind vertreten:
1) Es entscheide der Nenn werth. Dies ist nur ganz vereinzelt indem K Sächs. E.G. zur D.W.O. §. 7 sür den Fall festgestellt, daß jedeBezeichnung „auf Cours" fehlt; alsdann soll „die angegebene Mllnzsortenach ihrem Münzwerthe angenommen werden, z. B. der LouiSd'or zu5 Thlr., der Dukaten zu 3 Thlr. in Vierzehnthalersuß", Also in Zweifelnicht nach Kurs, vorausgesetzt, daß nicht efsectivc Zahlung bedungen ist.S. auch Du Chesne, Archiv f. W.R. I. S. 233.
2) ES entscheide der Pariwerth der fremden zur inländischen Münz-sorte. DieS wird, gegen Kode cle eom. Art. 338, vom Französ. StaatS-rath, proces verbsux v. 29. ^snv. 1807 (I^oere, IsxisIaUon XVIII. p. 66),angenommen, und von ^lau?et II. Nr. 399 u. A., ferner von Sen-der, W.R. I. S. 485. 486 und am ausführlichsten von Kheil, Archivf. W.R. III, S. 394—397, Wechselr. zu Z. 37 (2. Aufl. S. 200—207,zurückgenommen in der 3. Aufl. S. 217) vertheidigt Khcil'S Ausführ-ungen sind unrichtig uud unklar, weil er nicht weih, daß für alle fremdenMünzen der Kurs maßgebend ist, auch erkennt er die entgegengesetzte An-sicht als die dem Haudelögebrauch entsprechende an, S. auch Oesterr. Ji-nanzministcrialcrlaß v. 22. September 1858 (Kheil, 3. Aufl. S. 217Not. 2. 3). — Nur für die auf Frankfurt a/M. in Prcuß. Couraut oderPreuß. Thaler oder Franken „nicht effektiv" ausgestellten Wechsel gestaltetdas Franks. E.G. zur D.W.O. §. 7 dem Bezogeuen, in Gulden, denThaler zu 1 fl. 45 kr., deu Franken zu 26 kr. berechnet, zu zahlen. Ausdieser auSnahmsweisen Tarifirung (ähnlich in der Bekanntmachung derHamburg , Commerzdcputatiou v. 17. Juni 1862 für Frachtzahlungen inBetreff der Spanischen Thaler und Dollars sHamb. Handelsarchiv S, 600j)macht Brauer, Archiv f. W R. V. S. 121 unrichtig ein Princip für denFall nicht efsectiv bedungener Zahlung,
3) ES entscheide schlechthin der Wechselkurs, Meist wird hervorge-hoben, versteht sich aber in der Regel von selbst, daß es sich nur umeigentlich auswärlige Münze handelt. Auch finden sich die Vorschriften