Nbschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. Z. 105, Geld als Sache. Geldschuld. H7Z
Dergleichen Mißverständnisse, welche zu praktisch höchst verwerflichenErgebnissen führen, und meist mit einander combinirt auftreten,sind:
1) Der bloße Münzname (die Benennung, nicht der Nenn-werth 7°), sci maßgebend: was Thaler heißt oder so genannt wird,sei mit jeder Münze, welche früher einmal Thaler hieß oder inZukunft einmal Thaler heißen wird, identisch. Daß diese exorbitanteBehauptung unrichtig ist für den Fall der Veränderung des Münz-fußes, wird freilich allgemein anerkannt dagegen nicht schlechthinfür den Fall, daß eine Münze ohne neue Ausprägung mit einemNamen bezeichnet wird, welcher bisher einer Münze von geringeremoder höherem Feingehalt zukam"). Wird freilich ohne Aenderung
(wo nicht ausländische Wechsel in Frage flehen). Ferner: PöhlS W.R.S. 438; Brauer, Archiv f. W.R. V. S. 113 sf. <wo Irrthümer; ganzmißverstanden ist Art. 37 der W.O. in dessen Commentar li. >.); C. F.Koch, W.N. zu Art. 37; Straß W.R. eoS; Thöl §. I6S Not. 3;Hoffmann W.N. S. 363; v. Hahn II. S. 173; O.T. zu Stuttgart (Seuff. X. Nr. 86); Oberster Oesterr, Gerichtshof 1855 (Kletke, Präjudiz.Nr. 725). Treitschke, Encyclop. II. S. 779 Not. * sagt: „Nicht Wech-selkurs, sondern Kurs. Der Wechselkurs wird noch durch andere Momentebestimmt, als durch das Geldpari, worauf es doch hier allein (?) ankom-men kann". Dagegen in den Anmerkungen zu 8tor>, Nordamerik. W.R.§. 150. 151 spricht er sich zwar principiell für den Wechselkurs auS, willaber denselben nicht gelten lassen, wo die Schuld in auswärtiger Währungam Klageorte bezahlt werden sollte — also keine Ortsdifferenz vorliegt —und zwar aus dem Grunde, „weil man nicht weiß, wie viel von demWechselpreis auf Rechnung dcS Verhältnisses zwischen Angebot und Nach-frage käme". Dieser Grund gehört allerdings zu den gegen den Wechsel-kurs entscheidenden. Oben §. 103 Not. 22 sf.
70) Oben §. 102 Not. 18 ff.
71) „Hundert Thaler", versprochen zu einer Zeit, wo der Conventionsfuß,12 Thaler auf die feine Mark, galt, sind zu einer Zeit, wo der Vicrzehn-thalerfuh gilt, nicht mit 100 Thalerstücken, sondern mit IIS-/, Thaler-stückcn dieses Fußes zu zahlen.
72) Man meint, wenn „100 Thaler" in Fünfgroschenstücken empfangen bez.versprochen sind und es wird das bisherige Fünfgroschenstück aufzwei Drittel seines Werths herabgesetzt oder auf vier Drittel seinesWerths erhöht, so dürfte bez. müßte nun schlechthin in 600 der bis-herigen Fünfgroschenstücke gezahlt werden. Dies ist schon vom Stand-