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Dritte« Buch. Dic Waare,
des Münzfußes den bereits in Umlauf befindlichen oder neu geprägtenStücken einer Münzsorte ein von dem bisherigen verschiedenerZwangs-Nennwert!) beigelegt, was auch durch den ihr beigelegtenMünznamen geschehen kann, so ist dieses Staatsgesetz, wie jedesandere, verbindlich
2) Es entscheide der Nennwerth der Münzsorte nur zur Zeitder Schuldbcgründung. Es würde alsdann die Münzsorte, welchein ihrem Werth erhöht oder herabgesetzt ist, gleichwohl nur nach demfrüheren Nennwerth in Zahlung zu geben sein. Dabei wird dasWesen der Summenschuld völlig verkannt
3) Es entscheide der Nennwerth der Münzsorte nur zur Zeitder Schuldzahlung. Diese Ansicht beruht aus der völlig rechts-widrigen Fiktion, daß die unter einem ganz anderen Rcchtözustandebegründete Schuld sich in Gemäßheit des späteren Rechts bestimmensoll, somit auf einer unstatthaften Rückwirkung des Gesetzes
Punkt des Münznamens unrichtig, sofern nicht ein weiterer Irrthum hin-zutritt, denn das bisherige Fünfgroschenstück heißt jetzt 2/, oder ^/z Fünf-groschenstück. Es ist ungegründet vom richtigen Standpunkt des Ncnn-werths aus, denn das bisherige Fünfgroschenstück, welches z. B. einenNennwerth von eine feine Mark halte, hat jetzt einen Nennwerthvon nur oder von i/gz eine feine Mark. Es müssen vielmehr so vielStücke geleistet werden, als jetzt auf Einhundert Thaler gehen, also 900oder aber 450 Stücke.
73) Vermöge der Omnipotcnz der Staatsgewalt, welche ja auch sonst ihreUnterthanen zu schädigen vermag.
74) Es wären also in dem Not. 72 gedachten Falle schlechthin 600 Stück, welchezur Zeit der Schuldenlstchung den Nennwerth 100 Thaler hatten, zu leistensein. Allein es werden „hundert Thaler", nicht 600 Münzstücke, welchediesen Nennwert!) haben, geschuldet. Ebenso würden, falls der Thaler,welcher früher in 30 Groschen geprägt wurde, später in 20 oder 40 Gro-schen geprägt wird, bei Zahlung in Groschen nicht 3000, sondern 2000oder 4000 Groschen zu leisten sein.
75) Diese Ansicht gibt zwar nicht immer ein unrichtiges Ergebniß, z. B. nichtin den Not. 72. 74 angeführten Fällen, weil hier der Werth der- geschul-deten .100 Thaler" sich nicht verändert hätte. Hätte sich aber der Werthderjenigen Münzsortc, in welcher dic Schuld ausgedrückt ist, verändert,so ergäbe sich die Rcchtswidrigkeit klar. „100 Thaler" unter dem Conven-tionSfuß versprochen, würden mit „100 Thaler" unter dem Vierzehnthaler-suß zurückgezahlt werden dürfen; „3000 Groschen" zu einer Zeit, wo 30