Abschn. II. Das Geld. Cap.II. Münze. §.106. Geld als Sache. Geldschuld. 1175
Regelmäßig ergehen bei Aenderungen des Münzfußes oderauch nur des Nennwerthes einzelner Münzsorten innerhalb des imAllgemeinen beibehaltenen Münzfußes besondere transitorische Vor-schriften 7°). Solcher bedarf eö vornämlich bei einer Aenderung deöWährungssystemes, z. B. bei Annahme der Goldwährung an Stelleder Silberwährung. Hört das Silbergeld für größere Beträge auf,gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, so müssen alle in Silber be-dungenen Zahlungen iu Gold geschehen, denn der Gläubiger hatein Recht auf Zahlung in der Währung, und der Schuldner ist be-fugt wie verpflichtet, in der Wahrung, also in Gold, zn zah-len; die Zahlung in Silbergeld oder in Silberbarren wäre nichtmehr Zahlung in Währung. Da nun für Silber zu Gold nie-mals ein Nennwerth bestand, weder zur Zeit der Schuldbegründ-ung noch zur Zeit der Schuldzahlung, so könnte nur der Kursvon Silber zu Gold, und zwar, sofern die Schuld, wie in der Regel,in Währung oder ohne alle Angabe der Münzsorte ausgedrückt ist,zur Zeit der Schuldentstehung ^) maßgebend sein. Da aber dieserKurs ein sehr schwankender ist, so würde der häufig zufällige Zeit-punkt der Schuldentstehung über die Größe der Schuld entscheiden,und so eine durchaus unerwartete Verschiedenheit des Werthbetrages
Groschen auf den Thaler gingen, versprochen, würden mit 3000 Groschenzu zahle» sein, obwohl zur Zahlungszeit 45 oder nur 20 Groschen aufden Thaler gehen!
76) Z B. im Königreich Sachsen beim Ucbergang vom Conventionsfuß zumVierzchnthalerfuß (Haubold §. 273. s Zus. 3), In Oesterreich beimUebergange vom Conventionsguldenfuß zu der ncncn OesterrcichischenWährung: Ocstcrr. Pat. v. 24. Juli 1868 K. S. 6. 9. 12. 13. Dagegenwurden bei dem Uebergangc vom Vierzehnthalerfuß zum Dreißigthalerfußund vom 24i/z Guldcnsuß zum 52»/, Guldenfuß — oben S 1036 ff., diegeringen Procenttheile (0, 22), um welche der neue Thaler bez. Guldenleichter als der frühere ist, aus praktischen Gründen gänzlich ignorirt.W.M.V. Art. 4. 16. Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 §. 3. Bayer.V. v. 26. Aug. 1858 K. 5. 6. Bedenken dagegen: Bcrgiuö bei M'Cul-loch S. 109 ss. Schafs le, Zeitschr. f. StaatSwisseusch. XIII. S. 279.S. z. B. auch die gesetzliche Reductionstabelle in Frankreich v. 26. vea-Sem. ->n VIII; in Griechenland : Ges. v. 10. April 1867 (lourn. SesLeon. 1667. II. p. 329).
77) Oben Not. 56.