Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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1177
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Cap. III. Das Nechnmigsgetd. ZZank-Wechset-Vatuta.

§. 106.

Die Münze ist ein in Schrot und Korn staatlich beglaubigterBarren. Sie verdrängt das ursprüngliche Geld, den Barren, dessenQuantität und Qualität in jedem einzelnen Umsatzfalle durch Ge-wicht und Probe zu ermitteln ist, aus seiner Geldfunction. Indessenwird doch in der Münze nicht leicht ein gewisser Feingehalt mit voll-kommener Genauigkeit dargestellt, und niemals für alle Zeit erhalten;um so weniger natürlich, je weniger ausgebildet die Münzkunst ist,je mehr die Staatsgewalt beflissen ist, das Münzrecht in einseitigemFinanzinteresse auszubeuten, und Betrugshandlungen Einzelner demEgoismus der Regierungen erfolgreiche Concurrenz machen^). Jeschreiender diese Uebclstände sind, um so entschiedener wird versuchtwerden, die Münze wiederum durch den Barren zu ersetzen, undzwar entweder nur als Werthmaß oder auch als Zahlmittel. Inunvollkommener Weise und nur vereinzelt geschieht dies schon da-durch, daß im einzelnen Umsatzfall der gesetzliche Feingehalt derMünzstücke durch Wage und Probe ermittelt wird. 2). Durchgreifen-der und allgemein durch Einführung eines Nechnungsgeldes, welchesmeist ein Bankgeld und häufig ein Wechselgeld, 0. h. ausschließliches

1) S. die ganze vorstehende Darstellung, oben §. 100,ff., iuSbes. §. 102Not. 10 ff.

2) Oben Z. 104.