Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare,

die Schuld auf Nechmingsgeld lautet, aber in andern: Gelde bezahltwird, muß die Werthberechnung nach den früher entwickelten Grund-sätzen geschehen: es ist principiell der Geldkurs, nicht der davon ver-schiedene Wechselkurs, in Ermangelung eines Geldkurses der Kursfür Sichtwcchsel vom Zahlungssätze auf den nächsten Wechselplatzder Rcchnungöwährung, in Ermangelung beider der Pariwerth maß-gebend

Ist hingegen Zahlung in einer nicht ausgeprägten Rech-nungsmünzc bedungen, so ist zwar stets in Münze zu zahlen,allein in welcher, und wie der Werth der in Rechnungsmünze auö-

währnngcfsective" Zahlung bedungen werden kaun Nur hätte hinterMünzsorte" gesetzt werden müssenoder Nechnuugswährung", unterselbstverständlicher Beschränkung auf dcu Fall, daß am Zahlungsortesolche mit den erforderlichen Bankeinrichtungen besteht. Mau dachte un-zweifelhaft uur au die Hamburger Mark Banko und ähnliche wirklicheNcchuungSwährungen. Nach Hamburgischem und dem gleichen fürAltoua gellenden Recht sind zu uulerscheiden die ausdrücklich auf Banco -geld lautende» Wechsel, st g. Baucowcchsel, und solche, welche ans Courantoder auf andere Mllnzsorten lauten. Die ersteren sind schlechthin in Banco (durch Ucberweisung) zn zahlen. Bei den letzteren ist die betreffende Münz-sorte jedenfalls dann zu leiste,,, falls der Wechsel ausdrücklich auf solchelautet; ist die« uichl der Fall, so hat bei fremden, in Hamburg (bez. Al-toua) nicht kursireuden Münzsorlen der Schuldner die Wahl, ob er die be-treffende Münzsorte oder in Banco nach dem Kurse zahlen will. Hamb.E,G. zur D.W.O. Art. 4. 6. 9 und Hamb . E.G zum D.H.G.B. Art. 40.(Schleswig-Holsteinisches E.G. §. 4. 8. 9. Holstein 'sche W O, §. 37. 39).Preuß. V. v. 13. Mai 1667 z. 7. 3. 12. U. des Hamburg , Handelsge-richts v. 12. Ang 18S7:Der Schuldner hat die Wahl, einen auf Thalerund gute Groschen lautenden Wechsel entweder baar zu bezahlen oder inBanco abschreiben zu lasseu" (Hamb . HaudelSarchiv S. 712>. Lautet derWechsel auf Courant schlechthin, so ist wohl, nach der Provisorischen Müuz-Verordnung v. 24. April 1866 (Hamb . Handclsarchiv S. 175 ff.), schlecht-hin in Thalern , zu 40 Schillinge Courant gerechnet, zu zahlen. S.übrigens noch Rotterdamer W.O. v. 1660 II. A.L.R. II. 8, §.877. Span.H.G.B. Art. 494:sind sie in eingebildetem Wechselgeld (en monecls<Io esmbio iaesles) zahlbar gestellt, so müssen sie auf die wirkliche Münzedes Lande», wo sie zahlbar sind, reducirt werden, wobei die Berechnungnach dem Gebrauch des Ortes zn machen ist".14) Oben §. 10S a. E. Z. 105 Not. 6568.