Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Aufbewahren, Verpacken, Transport), Kosten der Ein- und Um-schmclzung erspart, werden die Edelmetalle in geringerem Maße deranderweitigen productiven Verwendung und dem Verkehr mit demAuslande, wo der Credit uoch unentwickelt ist, entzogen^). DiesemZwecke bieten sich zwei Wege dar, welche zwar im juristischen Prin-cip nicht verschieden sind, an welche sich aber doch weitgreifendeauch rechtliche Unterschiede knüpfen,

1) Es wird gezahlt bez. eingetauscht mit Metall-geld, aber unter Ersparung der Hin- und Herbewegungdesselben oder auch nur eines Mctallgcldzcichens.

a) Es dient für viele gleich hohe Zahlungen der-jenige Metallgeldbetrag, welcher für Eine Zahlung er-forderlich wäre, und dieser Metallgeldbetrag ändertseinen Platz nur einmal so bei derZahlung" durch form-lose, insbesondere nur mündliche Anweisung und Ueberweisung(Delegation) und Cession, wie durch weitere formlose Anweisungund Überweisung (Delegation) wie Cession^), oder gar nicht:Girozahlung, Zahlung durch die Girobank oder auf Girocontoeiner andereil Bank mittelst Ab- und Zuschreibens °). Mehrere Per-

3) Hoffmann S. 11. 1S3 ff. Rau I. §. 267. 261. Röscher §. 123a. E. 124. 90 Not. 8. Mill S. 370 ff. M'Cnlloch S. 32 ff. ThölZ. 112. Wagner, Staatswvrterbuch VII. S. 660, Geld- und Credit-Theorie S. 111 ff. Schaffte S. 146 ff. Sehr übertrieben freilich istdie Ansicht, daß in derCreditwirthschaft" das Metallgeld seine Bedeut-ung verliere. Oben §. 99 Not. 22. §. 100 Not. 22.

4) Denn principiell kommt es auf eins heraus, ob die Uebereinkunft dahingeht: ich zahle Dir nicht und Du zahlst mir nicht oder dahin: ichzahle Dir mit x, das nicht Geld ist, und Du zahlst mir mit x, das nichtGeld ist.

b) Thöl §. 1>2 fs. 133, Endemanu §. 126 ff. Salpius, Novationund Delegation S, 27fs. Wie eine engherzige Politik lange Zeit hindurchdaö Girireu oder doch das mehrmalige Giriren der Wechsel verbot, soauch anderweitige Surrogate der Mctallgeidzahluug: durch gemeinschaftlicheKassirer und Assignalionen. So noch zu Anfang des 17- Jahrhundertsin Amsterdam und in Hamburg : Soetbcer, Beiträge S. 6. 6. 10. 12.

6) Die Vervollkommnung dieser schon dem Alterthum wie dem frühen Mit-telaller angehörigen Einrichtung ist vorzüglich der Amsterdamer Wechsel-bank von 1609 und der Hamburger Girobank von 1619 zu danken. Ueber