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Dritte» Buch. Die Waare,
Zahlmittel, nicht Urkunde über eine Forderung oder Anweisung aufMetallgeld: eS steht hinter ihm principiell keine Einlösungsver-pflichtung, Zu seinem Wesen gehört weder die Einlöslichkeit
mit Zwangskurs. Mommsen, Nöm. Münzwesen S. X — XII, ImMiltelalter wurde das gleiche Resultat durch Ausprägung massenhafterScheidemünze und geringhaltiger Courantmünze erreicht. In Rußlandcirculirten in den Jahren 1626 ff 20 Mill, Rubel Kupfermünze, worander Staat 19 Mill gewann, Brückner, Finanzgcsch, Studien Z. 23. Wirk-liches Papiergeld war in China 6 Jahrhunderte lang, seit 807 bis zumJahre 1644 unserer Zeitrechnung in Umlauf, und es sind dort alle neu-eren Erfahrungen: ZwangskurS, Deprcciation u, s, f. gemacht worden;im Jahre 1160 circulirten in einer Provinz 311 Mill, Francs Papiergeld:Liot, ^vurnsl ^istique 3 serie t. III. i>. 422 ff. Jil Europa erst spät auf-gekommen. Ueber die Banknoten s. unten z. 109. Noch Marpcrger,Beschreibung der Banken (1717) S. 239, 313 ff. kennt Papiergeld nurals vorübergehendes Gelosurrogal, namentlich in England die exckoqiiei-dllls seit 1696, und die Kons ruvsux in Frankreich seit Anfang des18. Jahrhunderts. Büsch, Abhandl. vom Geldumlauf Buch IV S. 301 ff.nennt als wahres Staatspapiergeld, außer den f. g, Coupous, d h. denSchatzscheinen und den Banknoten, nur das Papiergeld der Nordamerika-nischen Freistaaten. S. auch Bender, Verkehr S. 17. 21. 61. InNordamerika gab es übrigens Papiergeld schon unter Englischer Herr-schaft; das erste gemeinsame Papiergeld schon 1775 als continental eur-rencx, 1780 auf »/g, seines Nominalwerths gesunken bei 200 Mill. Dol-lar« Umlauf, 1781 auf i/,,^ seines Nominalwerths bei 300 Mill, Um-lauf, eudlich ganz werthloö. Die Unionsverfassuug von 1787 untersagtedann den Einzelstaaten die Ausgabe, v. Hock, die Finanzen der V.Staaten S. 400 ff. Ueber die Französischen Assignaten und Mandates. namentlich die ganze Gesetzgebung bei Hallo? s. v, pspier-monnaie.Ueber Oesterreich: A. Wagner, Zeitschrift für Staatswissensch. XVII.XVIII. Ueber Rußland: (Goldmann) das Russische Papiergeld.2. Aufl. Riga 1866. Ueber Preußen: Keyhner, Vom Preußischen Papiergeld lZeitschr. f, Gesetzgeb, u, Rechtspfl, in Preußen II. S. IU1 ff.)— eine sorgfältige, mir während des Druckes zugegangene Arbeit. S. auchoben §. 99 Not. * und Not -*.2) Oben §. 102. Papiergeld und Scheidemünze begreift Mommsen unterdem Namen „Creditmünze", Stern, Archiv f. W.S. VI, S. 363 ff.nennt das Papiergeld „Jdealmünze" , die Scheidemünze dagegen „Jdeal-Real-Münze", wenig empfehlenswert!), obwohl darin ein richtiger Ge-danke liegt.
S) So z. B. Einert, Wechselr. S. 47 ff. 76 „das Einlösungsversprechenmacht das Papiergeld." Brauer, Archiv f. W.R. III. S. 302 ff.