Slbschn, II, Das Geld, Cap. IV. §. 108, Creditgeld. Jnsbes. Papierg. Papierwährg. 1197
nicht erlangt wird). Dadurch kann das „Du sollst bezahlt sein"dm Charakter haben „Du sollst Dich bezahlt machen," Wer dasPapier weiter begibt, zahlt nicht definitiv, sondern begibt immernur die Forderung bez, Anweisung auf künftige Zahlung weiter;zwischen dem Ausgeber und dem ersten Nehmer, zwischen diesem unddem folgenden, zwischen letzterem (allen oder einzelnen) und demAusgeber werden durch die Circulation des Geldpapiers Obligationenbegründet. Bei dem Geldpapier steht mithin nicht eine künftigeAnnahme in Zahlung für Metallgeld, sondern eine künftige,wenn auch rechtlich oder thatsächlich vielleicht sehr entfernte Zahl-ung von Metallgeld im Hintergrund. Nur schließt selbstver-ständlich die Zahlung in Metallgeld (Einlösung) die Annahme inZahlung für Metallgeld, als das Geringere, in sich, und es istdaher alles Gcldcreditpapier insofern zugleich Creditgcld: Zahlmittelgegen den zur Einlösung Verbundenen- Aber doch nur secundär,nicht primär, ist daher keine Art „Geld". Und es ist keineswegsumgekehrt das Crcditgeld an sich zugleich ein Geldcreditpapier. —
Zwischen diesen beiden Grundformen bestehen nun aber zahl-reiche Spielarten, durch welche die klare Einsicht in hohem Gradeerschwert wird. Es gibt Creditgeld, welches nicht allein auf Zahl-Credit , sondern zugleich auf Einlösungscredit beruht. Es gibt um-gekehrt Geldcrcditpapiere, welche mit dem vorwiegenden Zweck, Zahl-mittel zu sein, ausgestellt werden, und welchen sogar die Eigenschaftvollkommener Geldsurrogate (Zwangskurs) beigelegt ist. Die wirth-schaftliche und juristische Theorie aber hat durchgchends deu Fehlerbegangen, die in einander fließenden Spielarten statt der einfachenGrundformen zum Ausgangspunkt ihrer Betrachtung zu nehmen.
2. Das Creditgeld, Insbesondere das Papiergeld. Panierwährung.
§. 108.
Das Papiergeld') ist, wie die Scheidemünze2), lediglich
1) Zur Geschichte: Rau I §. 295. Klüver §, 423. Ueber AssyrischesZeichengeld (?) s, Volz, Zcitschr. f, Staatswissensch, 10 S, 69. kartha-gisches „Ledcrgeld"; Pauly, Realeucyclopädie II, S. 173 s. v. „Car-thago". Im Alterthum ersetzte die Ausprägung des sekundären Metalls,namentlich Gold, über den Metallwerth, die Creirung von PapiergeldGoldschmidt, Handbuch oes HandetörechtS. 76