Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch, Die Waare.

Versprechen oder eine Anweisung auf die entsprechendeSumme Metallgeld, und begründet darauf gegen sicheine Forderung, bez. einen gleichen Anspruch wie jeder Assig-nant. DieZahlung" mit solchem Geldcreditpapier ist an sich im-mer nur Angabe an Zahlungsstatt und aufgeschobene, nicht de-finitive, wenngleich möglicher Weise der Zahlende liberirt wirdIn der Ausgabe und Annahme eines Geldpapiers liegt nicht eindoppelseitiger Liberationsvertrag, sondern die vom Nehmer accep-tirte Erklärung deö Gebers: Du sollst mit diesem Geldpapier be-zahlt sein, weil Du mit diesem Geldpapier wirkliche Zahlung,von mir oder Anderen, erlangen kannst. Innerhalb dieses allge-meinen Charakters kann freilich die Natur eines solchen Vertrages ver-schieden sein. DieZahlung" des Ausgebers ist hier häufig eineobligatorische:Du sollst mein Schuldner für x Thaler sein, weilich Dir etwas geliehen habe, das zwar nicht x Thaler ist, wofürDu aber x Thaler von mir oder Anderen erlangen kannst." Dasweil" kann ferner ein rein juristisches sein, ohne Rücksicht aus diethatsächliche Möglichkeit der Beitreibung (der Zahlende wird sogleichliberirt); oder ein zugleich thatsächliches, also nur sofern dieZahlung erlangt werden kann (der Zahlende wird nicht liberirt,falls die Zahlung aus rechtlichen Gründen ^z. B. eine Anweisung,wo der Assignatar keine Klage gegen den Assignaten hat und diesernicht zahlte oder thatsächlichen Gründen ^Insolvenz des Schuldners^

belieben an oder an den Ueberbringer die Summe vonfür meine Rechnung zu bezahlen.

X.

Die Tratte lautet:

Gegen diesen Wechsel zahlen Sie auf Sicht an

oder dessen Ordre die Summe von zc. :c.Herrn A. k Co. in Frankfurt .

X.

Der eigene Wechsel lautet:

Gegen diesen Wechsel zahle ich auf Sicht andie Summe von

ti» s-A

S5) So daßan ZahlungSstatt", nichtzahlungshalber" geleistet ist. Thöl§. 120. Endemann §. 125. Zaun, Archiv f. prakt. RechtSwissensch.Vll. S. 277 fs. S. unten tz. 108. 109.