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Drittes Buch, Die Waare.
Versprechen oder eine Anweisung auf die entsprechendeSumme Metallgeld, und begründet darauf gegen sicheine Forderung, bez. einen gleichen Anspruch wie jeder Assig-nant. Die „Zahlung" mit solchem Geldcreditpapier ist an sich im-mer nur Angabe an Zahlungsstatt und aufgeschobene, nicht de-finitive, wenngleich möglicher Weise der Zahlende liberirt wirdIn der Ausgabe und Annahme eines Geldpapiers liegt nicht eindoppelseitiger Liberationsvertrag, sondern die vom Nehmer accep-tirte Erklärung deö Gebers: Du sollst mit diesem Geldpapier be-zahlt sein, weil Du mit diesem Geldpapier wirkliche Zahlung,von mir oder Anderen, erlangen kannst. Innerhalb dieses allge-meinen Charakters kann freilich die Natur eines solchen Vertrages ver-schieden sein. Die „Zahlung" des Ausgebers ist hier häufig eineobligatorische: „Du sollst mein Schuldner für x Thaler sein, weilich Dir etwas geliehen habe, das zwar nicht x Thaler ist, wofürDu aber x Thaler von mir oder Anderen erlangen kannst." Das„weil" kann ferner ein rein juristisches sein, ohne Rücksicht aus diethatsächliche Möglichkeit der Beitreibung (der Zahlende wird sogleichliberirt); oder ein zugleich thatsächliches, also nur sofern dieZahlung erlangt werden kann (der Zahlende wird nicht liberirt,falls die Zahlung aus rechtlichen Gründen ^z. B. eine Anweisung,wo der Assignatar keine Klage gegen den Assignaten hat und diesernicht zahlte oder thatsächlichen Gründen ^Insolvenz des Schuldners^
belieben an — oder an den Ueberbringer die Summe von —für meine Rechnung zu bezahlen.
X.
Die Tratte lautet:
Gegen diesen Wechsel zahlen Sie auf Sicht an —
oder dessen Ordre die Summe von — zc. :c.Herrn A. k Co. in Frankfurt .
X.
Der eigene Wechsel lautet:
Gegen diesen Wechsel zahle ich auf Sicht an —die Summe von —
ti» s-A
S5) So daß „an ZahlungSstatt", nicht „zahlungshalber" geleistet ist. Thöl§. 120. Endemann §. 125. Zaun, Archiv f. prakt. RechtSwissensch.Vll. S. 277 fs. S. unten tz. 108. 109.