1202
Drittes Buch. Die Waare.
Papiergeldes ist nicht eine durch Klage erzwingbare RechtSpfllcht undsteht der Einziehung des durch Abnutzung des Gepräges oder durchGewichtsverringerung zum Umlauf ungeeignet gewordenen Metall-geldes 2°) vollkommen gleich. Die Zahlung einer Geldschuld mitihnen ist stets definitive 2') Zahlung, wenngleich nur insoweitwahre Zahlung, als sie Zwangskurs haben, überall sonst nuräatio ia solutuill22).
Auch das begründet keinen pnvatrechtlichen Unterschied, daßdie Ausprägung von wirklichem Metallgeld dem Münzherrn natur-gemäß keinen Gewinn 2») bringt, während die Ausgabe von Schei-demünze und Papiergeld das Vermögen des Emittenten vermehrtund ihm mindestens den Vortheil einer regelmäßig unverzinsli-chen 2«) Anleihe 25) gewährt. Denn wie richtig auch vom Stand-
19) Z. B. Preuß. Cab. O. v 14, Nov. 1835 V. Preuß. Ges. v. Ig. Mai1351 6. Preuß. Ges. v. 7. Mai 1866 §. 6 u. a. Lad. Ges. v.5. März 1649 Z. 7. Amerika ». Ges. v, I. März 1362 (v. Hock, Fi-nanzen S. 449). Keyßner a. a. S. S. 127 ff.
20) Oben §. 104 Not. 67 a. E. 71. 73.
21) Oben S. 1195.
22) Gegen den Aussteller ist Zahlung mit ihnen stets wahre Zahlung, gegenAndere nur soweit der Zwangsknrs geht. Oben S. 1193 ss. Keyß-ner a. a. O. S. 133 behauptet folgenden (Preußischen? Berliner?) Han-dels gebrauch (?): „Der Kaufmann muß zur Tilgung seiner Geldfor-derungen aus Handelsgeschäften von dem Schuldner Preußische Kassen-Anweisungen, Darlehnskasseuscheiue, Noten der Prenßischen Bank undder inläudischen Privatbanken gleich dem Metallgelde in Zahlung anneh-men und zwar zum Nennwerth, sofern der Kurs der bezeichneten Papier -gcldarten an der nächstgelegencn Börse nicht unter Pari steht. Steht da-gegen der Kurs unter Pari, so ist der Kaufmann das Papiergeld nurzum Kurse in Zahlung zu nehmen verpflichtet. Entsteht eine Stockungin der Realisation des Papiergeldes, oder ist eine gegründete Befürchtungfür den Eintritt einer solchen Stockung vorhanden, so hört für den Kauf-mann die Verpflichtung zur Annahme des betreffenden Papiergeldes über-haupt auf." Meines Trachtens liegt hier eine sehr häufige Verwechselungdessen, was kaufmännische Sitte, Convenienz, Geschäftsverbindung mitsich bringt, mit einem wirklichen Gewohnheitsrcchlssatz vor. S. obenS. 233 ff. Schon die Modifikation des behaupteten Handelsgebrauchsbeim Vorhandensein einer „gegründeten Befürchtung" spricht gegen ihn.
2S) Oben §. 102 Not. 25 ff.
24) Verzinsliche Papiere sind zum Umlauf als Geld weniger geeignet, undwenn sie zu diesem Zwecke ausgegeben werden, so tragen sie nicht denCharakter reinen Papiergeldes, sondern einen gemischten Charakter,