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Drittes Buch. Die Waare.
doch innerhalb des öffentlichen Credits der principiell wichtige Un-terschied, daß die Staatsverpflichtung eine nur publicistischeoder eine zugleich privatrechtliche sein kann Die durch einewirkliche Anleihe, selbst Zwangsanleihe, mit oder ohne Ausgabevon Geldpapieren (Staatsschuldschcincn, Rentenscheinen u. dgl.) be-gründete Staatsschuld >'2) darf im ordentlichen Rechtswege verfolgtwerden, soweit sie nicht durch ein Gesetz, das materiell immerhin< ein Gewaltakt sein kann, vernichtet wird ^). Hingegen für die
durch Emission einlöslichen Papiergeldes, wie einlöslicher Scheide-münze begründete „Verpflichtung" ist regelmäßig die Einlösungs-klage ausgeschlossen; und die „Verpfändung" von Domänen oderStaatseinkünften , die Zusage, stets den entsprechenden Metall-betrag oder einen Theil davon liegen zu haben sind im Zweifelnur publicistische VcrstärkungSmittcl der nur publicistischcn Garantie.Das Gegentheil ist zwar möglich, aber für ein als Zahlmittel aus-gegebenes Staatöpapier nur bei unzweideutiger Erklärung anzu-nehmen, und würde dasselbe alsdann den Charakter einer Spielartzwischen Crcditgcld und Geldpapier tragen ^"), ohne jedoch die Na-tur eines definitiven Zahlmittels zu verlieren. Auch wer mit Pa-piergeld dieser Art zahlt, wird sogleich liberirt und steht, sofern nurdas Papier ächt ist, nicht für die Einlösung ein; jedoch hat der Be-
32) Wirtschaftliche Aehnlichkeiten und Verschiedenheiten- Kuntze, Jnhaberpap.S. 410—412; staatsrechtliche: Kuntze S. 435 fs. Blnntschli, Mg.Staatsr. 3. Aufl. II. S. 415 fs. Papiergeld und Staatsanlehnspapierewirft durch einander Klüber §. 423.
33) Was v, Savigny, Obligationr. II. S. 110. 120 ohne Grund in Abredestellt. So wohl auch Bekker, Jahrb. f. gem. D, R, I. S. 316.
34) Die Franzos. Assignaten waren auf die kirchlichen (National-) Güter hy-pothekirt und sollten durch deren Verkaufserlös getilgt werden, nur über-stiegen sie bald den Werth der Pfänder. Für die „Mandate" haftetenalle Domänen. Ges. v. 16, u. 22. April 1790. Art. 9. l». Ueber diefehlerhafte Grundlage: Grund und Boden sind nicht Edelmetall, f. vke-valier p. 671 ff.
35> Häufig nur ein Theil in baar, ein Theil in Staatspapieren oder an-deren Werthpapieren, z. B. Preuh. Cab. O. v, 9. Mai 1837, Ges. v.15. April 1848 §. 4. V. v, 13. Mai 1666 §. ',!. 4 über die Darlehns-kassenscheine.3Ss) S. §. 107 g. E. u. oben Not. 29.