Abschn. II. Das Geld. Cap. IV. Z. 10S. Creditgeld. Jnsbes. Papierg, Papierwährg, 1205
contrahirt der Staat regelmäßig keine Schuld im Privatrechtssinne,und seine Zusicherung trägt im Zweifel nur den Charakter einerrein publicistischen Garantie^). Unterscheidet aller öffent-liche Credit, bei manchen thatsächlichen Vorzügen^), sich dadurchzu seinem Nachtheile von dem Privatcredit, daß der „Staatsgläub-iger lediglich von der Gerechtigkeit und Loyalität seines Schuldnersabhängt, welcher im bedränge der Umstände seine Machtvollkom-menheit benutzen kann, um auf directe oder indirecte Weise sichganz oder zum Theil seiner Schuld zu entledigen" , so besteht
Not. 4, und Entw. einer W O. f. Mecklenburg S. 35. La den bürg,Archiv f. W.N. III. S. 146 ff,, welcher Staatspapiergeld und Banknotenidenlificirt. Schlesinger, Formalcontracte S. 172. v. Gröning, Ar-chiv f. civil. Praxis Bd. 4S. S.W ff, Bckker, Jahrb. f. gem. D. R. I.S. 324. 325, schwankender S. 316. 319. Selbstverständlich Einert,Brauer und andere Vertreter der Papiergeldnatur des Wechsels — obenNot. 5. v. Gerber, D. Privatr. §. 160. 205 verneint nur, daß dasPapiergeld Urkunde über ein bestimmtes Rechtsgeschäft sei, ohne überdessen Wesen sich zu erklären. Für die richtige Ansicht s. Unger, In-habers). S. 12 Not. 18, und die Vertreter der publicistischen Theorie —oben Not. 8. S. auch Not. 25.
29) Die Einlösungsverpslichlung ist in der Regel gar nicht durchführbar, unddas ist bekannt. O. Michaelis, Vieneljahrsschr. f. Vvlköwirihsch. III.S. 104. Gut Hüb ncr, Banken S. 41 „das Papiergeld ist im günstig-sten Falle als eine Anweisung auf die Zukunft zu betrachten, welche ein-gelöst wird, wenn das Volk so viel mehr zu produciren vermag, als zuden laufenden Unkosten der Existenz von Staat und Individuum noth-wendig ist, und wenn die Negierung diese Mehrproduction zu jener Ein-lösung verwenden will." Die nur publicistische Einlöslichkeit entziehtdaher nicht, wie Wagner, Staatswörterbuch VII. S. 648 sf. u. sonst, M illS. 394 u. A. wollen, dem Papiergeld, selbst dem mit ZwangSkurs ver-sehenen, diesen Charakter — es gäbe sonst in Deutschland , mitAusnahme Oesterreichs , gar kein wahres Papiergeld, da nachWM. V. Art, 22 uneinlöslich es Papiergeld mit ZwangSkurs nirgendsausgegeben werden dars; noch wird dadurch, wie Thöl §. 54 b. Not. 1meint, das Papiergeld ohne Zwangskurs zu einer Urkunde über ein ein-zelnes Rechtsgeschäft; noch erhält dadurch, wie NebeniuS S. 96 meint,das Papiergeld schlechthin einen gemischten Charakter - s. auch denselbenS. 494.
30) Einert, Wechselr. S, 43.
31) NebeniuS S. 211 ff.