Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

nung des Papiergelds alsStaatsschuld" erscheint'^, so ist diesdoch selten in privatrechtlichcm Sinne der Fall, Durch die Ausgabevon Papiergeld, auch wenn es die Form eines Schuldscheins odereiner Anweisung tragen sollte, selbst wenn es mit der Zusicherungder Einlösung auf jederzeitiges Verlangen und wohl gar von Ein-lösungsanstalten 2') ausgegeben wäre: einlösliches 2») Papiergeld,

was bei den Staatsschuldscheinen nicht der Fall sei, er rechnet also dasPapiergeld zu den bloßen Sachen,

26) Der Staat hat weniger Vermögen und Einkommen, da er die an ihn zuleistenden Zahlungen in dem an sich werthlosen' Papiergeld annehmenmuh.

27) Häufig, z. B. Preuß, V. v. 4, Febr. 1806 H. 3, Cab.-Ordn. v. 21. Dec.1824. III, aber nicht wesentlich, z. B. nicht bei den Preuß. Darlehns-kassenscheinen: V, v. IS/5 1866 Z. 2. Ges. v. 27/3 1866 §. 3. Voigtela. a. O. S. 404. Keyßner a. a. O. S. S. auch T höl §.54 d. Not. I.Kluntze, Jnhaberp. S. 439. Not. 5. Stern, Archiv f. W.R, VI S, 367.DieNot, 34 erwähnteFundation" dient häufig der Einlösung. Alles das kommtaber auch, was z.B. Oppenheim S.257 leugnet, bei der Scheidemünzevor! W.M.B Art. 16u. untenNot.52, Freilich gibt es auchMünzen", welcheeine wahre Schuld repräsentiren, die s. g. Nothmünzen, insbesondereBc-lagerungsmllnzen", welche nach überstandener Ekfahr gegen die Summe, aufwelche sie lauten, eingelöst werden sollen. Marperger, Beschreibung derBanken S. 313. vsllo? s. v. monnsie §, 17. Gute Inschrift solcherKupfermünzen, welche einstweilen gegen Silber genommen werden sollen:non «es, seö ücies. 8esc<!i3 K, 2 xl. 3 Ar. 85. Klüber §. 424 wirftunterNothmünzen" zwei ganz verschiedene Fälle zusammen: geringhal-tige, im Nothfall geprägte Münzen, welche keine Anweisung auf die ent-sprechende Summe vollwichtigen Geldes enthalten und an sich ohne Zeit-beschränkung schlechthin als vollwichtiges Geld circuliren sollen, z> B. dieEphraimilen Friedrich'S des Großen uud solche Münzen, welche nachoer ausdrücklichen Erklärung des Ausgebers nur Zeichen vollwichtigerMünze sein sollen, um später gegen solche ausgewechselt zu werden. Blei-erne Marken (Bolletlen) als Nothmünzen im 16. Jahrh, in Franksurt a. M.:Schmotler, Zeilschr. f. Staatswissensch, XVI. S. 616. Häufig magfreilich im Augenblick der Emission das Papiergeld nur alsNothmünze"gemeint sein. >

23) Das Gegentheil wird, wenigstens für das einlösliche Papiergeld, vielfachbehauptet: Darlehnsschuld, Schuld auf Umtausch, Einlösung u s> f.,Summenversprechen: Klübcr K. 417. 423. Hoffmann, die Lehre vomGelde S. 187. Schumm, Amortisation S. 63. v. Kerster ff, Schutz-mittel des Eigenthums S. 36, 37. Thöl I §. 64 b, Not. 1. II. §. 167.