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Drittes Buch. Die Waare.
das Papiergeld zur Währung, begründet also neben der Metall-währung eine Papierwährung, eine Doppel- oder gar dreifacheWährung«"): der Schuldner hat, wenn nicht anderes bedungen ist,und, falls ein absoluter Zwangskurs der dritten Art hinzutritt, sogarschlechthin die Wahl, ob er in Metallgeld oder in Papiergeld zahlenwill. Die Zahlung einer jeden Geldschuld in Papiergeld ist alsdannnicht allein definitive, sondern wahre Zahlung. Das Papiergeld istselber Werthmaß <") geworden, wenn auch freilich ein entlehntes,da es nothwendig auf die Metallgcldbasis zurückweist «2).
Zwischen dem naturgemäßen partiellen und dem anomalenvollen Zwangökurs gibt es Mittelstufen. So namentlich dieVorschrift, daß die öffentlichen Kassen das Papiergeld nicht alleinzum Nennwert!) annehmen, sondern auch zum Nennwert!) ausge-ben dürfen: ein ZwangskurS gegen die Staatskasse und gegen Je-dermann im Verhältniß zur Staatskasse, aber nicht im Verhältnißzu Privaten^).
Bei dem vollen Zwangskurs zum Nennwert!) Pflegen die Nach-theile einer jeden Doppelwährung einzutreten. Das bessere Geld,
60) So haben Oesterreich und Rußland eine Silber- uud Papier -Währung,die Vereinigten Staaten von Amerika <und Italien! eine Gold- und Pa-pier -Währung. Desgleichen kann bei absolutem Zwangökurs der Kupfer-münze eine besondere Knpferwährnng bestehen n. dgl. ni. In Finnland übrigens ist seit 1865 nur Finnländischeö Silbergeld gesetzliches Zahlmittel.(Bremer Handclövl. Nr. 852).
61) Das Landcömelallgeld hat Kurs in Papiergeld, wie umgekehrt, z. B. einRubel (Silber) hat den KnrS von 1 Rubel 50 Kopeken «Papier ). InAmerika hat während der Jahre 1862 -1866 der Kurs von Gold in Pa-Pier 101 bis 285, von Papier in Gold 36 bis 99 pro Hundert betragen(v. Hock S. 747).
62) Oben §. 107 Not. 33.
63) So in Preußen : Cab. Ordre v. 31. December 1824 III. „in Zahlungangenommen nnd gegeben". K. Sächs. Ges. v. 6. September 1855:„außer bei Zahlungen an und aus Staatskassen". Das Prenß. Rechtgilt jetzt auch in den neu vereinigten Landesthcilen: Preuß..V. v. 24.Aug. 1867 z. 6 bezüglich der Preußischen und ehemals Kurhessischen, aberin Preußische Kassenanweisungen umgewandelten tPr. Ges. v. 29. Februar1868) Kassenanweisungen.
64) Oben §. 104 Not. 50 fs.